Vereine - Vertretung des Vereins (Organschaftliche Vertreter) - Bestellung

  

Allgemeine Informationen

Die organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter sind zur Vertretung des Vereins nach außen befugt und/oder zeichnungsberechtigt. Das ist eine der Hauptaufgaben des Leitungsorgans.

Achtung! Es müssen jedoch nicht alle Mitglieder des Leitungsorgans auch organschaftliche Vertreterinnen/Vertreter des Vereins sein. Wer zur Vertretung des Vereins berechtigt ist, wird in den Statuten.

Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter (Personen, die für den Verein vertretungsbefugt und/oder zeichnungsberechtigt sind) kann vor Entstehung des Vereins oder nach der Entstehung des Vereins erfolgen. Werden die organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter erst nach der Entstehung des Vereins bestellt, muss dies innerhalb eines Jahres erfolgen. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden.

Jede weitere Bestellung organschaftlicher Vertreterinnen und Vertreter gemäß der in den Statuten festgelegten Intervalle ("Funktionsperiode") ist ebenfalls der Vereinsbehörde bekannt zu geben - auch wenn die bisherigen organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter wiederbestellt werden.

  

Voraussetzungen

Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen.

Hinweis: Besteht das Leitungsorgan nur aus zwei Personen, so haben diese ihre Entscheidungen einstimmig zu fällen.

  

Fristen

Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter muss innerhalb eines Jahres ab Entstehung des Vereins erfolgen, wobei die Behörde innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Wahl informiert werden muss.

Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreterinnen und Vertreter bestellt, wird er von der Vereinsbehörde aufgelöst. Um eine behördliche Vereinsauflösung zu vermeiden, kann in begründeten Fällen eine Fristverlängerung zur Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter des Vereins beantragt werden.

Von jeder weiteren Bestellung organschaftlicher Vertreterinnen und Vertreter muss die Behörde innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Wahl informiert werden. Die Nichtmeldung stellt eine strafbare Verwaltungsübertretung dar.

  

Zuständige Stelle

die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:

  • Bezirkshauptmannschaft
  • Landespolizeidirektion



[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Die vom Verein erstmalig bestellten organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter sind der Vereinsbehörde entweder anlässlich der Anzeige der Vereinserrichtung oder innerhalb eines Jahres ab der Entstehung des Vereins schriftlich - innerhalb von vier Wochen nach der Wahl - anzuzeigen.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige der Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter (Wahlanzeige) mit folgenden Angaben pro Person:
    • statutengemäße Funktion
    • Vor- und Zuname
    • Geburtsdatum
    • Geburtsort
    • Zustellanschrift
    • Beginn der Vertretungsbefugnis

  

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Bestellung und die die Anzeige der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter an.

  

Zusätzliche Informationen

Ein Vereinsregisterauszug mit den aktualisierten Daten kann bei Bedarf online abgefragt (gebührenfrei) oder bei der Behörde beantragt (gebührenpflichtig) werden.

Neben der Neu-/Wiederbestellung der organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter sind auch eine Änderung der Zustellanschrift des Vereins oder eine Statutenänderung der Vereinsbehörde innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen.

Die Bekanntgabe einer Namens- oder Adressänderung bei einer organschaftlichen Vertreterin bzw. einem organschaftlichen Vertreter wird empfohlen, um die Aktualität der Daten im Vereinsregister zu gewährleisten.

  

Rechtsgrundlagen

§§ 2 und 14 Vereinsgesetz (VerG)

  

Feedback

  

Weiterführende Links

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).