Vereine - Organschaftliche Vertreter - Fristverlängerung zur Bestellung

  

Allgemeine Informationen

Kann die Bestellung der Leitungsorgane, d.h. der organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter, nicht innerhalb eines Jahres ab Vereinsentstehung erfolgen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.

Achtung: Hat ein Verein nicht innerhalb der Jahresfrist die organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter bestellt, wird er von der Vereinsbehörde aufgelöst.

  

Voraussetzungen

Die Gründerinnen bzw. Gründer müssen glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren.

  

Fristen

Der Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist (ein Jahr ab Vereinsentstehung) zu stellen.

  

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist (Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion).

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Innerhalb eines Jahres ab Vereinsentstehung ist seitens der Gründerinnen bzw. Gründer ein schriftlicher, begründeter Antrag auf Fristverlängerung zur Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter bei der Vereinsbehörde zu stellen.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Fristverlängerung zur Bestellung der Leitungsorgane mit Begründung sowie folgenden Angaben der Gründerinnen bzw. Gründer:
    • Vor- und Zuname
    • Zustellanschrift

  

Kosten

  • Antrag: 14,30 Euro Bundesgebühr
  • Bescheid: 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe

Hinweis: Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Erlagschein übersandt.

  

Rechtsgrundlagen

  

Feedback

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
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