Jeder im Vereinsregister eingetragene Verein kann bei Vorliegen besonderer Gründe bei der Vereinsbehörde beantragen, keine Vereinsregisterauskünfte über ihn zu erteilen (Auskunftssperre).
Die Behörde kann trotz Auskunftssperre eine "normale" oder "erweiterte" Vereinsregisterauskunft erteilen, wenn die Auskunftswerberin bzw. der Auskunftswerber eine rechtliche Verpflichtung des betroffenen Vereins geltend machen kann. In einem solchen Fall verständigt die Vereinsbehörde vor Erteilung der Auskunft den Verein und gibt ihm Gelegenheit zu einer Äußerung.
Hinweis: Die Auskunftssperre wird von der Behörde widerrufen, sobald sich herausstellt, dass sich die Antragstellerin bzw. der Antragsteller durch diese rechtlichen Verpflichtungen entziehen will oder der Grund für die Verfügung der Auskunftssperre weggefallen ist.
Der Verein kann einen Antrag auf Auskunftssperre stellen, wenn eine außergewöhnliche Gefährdung besteht (z.B. sensible Daten).
Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt werden. Der Verein kann einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Auskunftssperre stellen.
die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Jeder im Vereinsregister eingetragene Verein kann bei der Vereinsbehörde formlos einen schriftlichen, begründeten Antrag auf Verfügung einer Auskunftssperre und einen entsprechenden Vermerk im Vereinsregister stellen.
Diesem Antrag wird seitens der Behörde für die Dauer von höchstens zwei Jahren dann stattgegeben, wenn ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird und eine außergewöhnliche Gefährdung besteht. Anderenfalls erlässt die Vereinsbehörde einen negativen Bescheid.
Nach positivem Abschluss des Prüfungsverfahrens trägt die Vereinsbehörde einen Vermerk über die Auskunftssperre im lokalen Vereinsregister sowie im Zentralen Vereinsregister (ZVR) ein und übermittelt dem Verein auf Antrag einen Bescheid über die Verfügung einer Auskunftssperre.
§ 17 Vereinsgesetz (VerG)