Vereine - Vereinsregister - Auskunft, Abfrage

  

Allgemeine Informationen

Im lokalen Vereinsregister halten die Vereinsbehörden die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine evident und übermitteln dem Bundesministerium für Inneres für das Zentrale Vereinsregister (ZVR) die entsprechenden Daten.

Jede Bürgerin bzw. jeder Bürger kann über die Daten eines eindeutig bestimmbaren Vereins, für den keine Auskunftssperre besteht, Auskunft verlangen (Vereinsregisterauszug). So genannte Sammel- oder Verknüpfungsanfragen sind unzulässig.

Es besteht auch die Möglichkeit, den Vereinsregisterauszug online gebührenfrei erstellen zu lassen.

Abfragen aus dem Vereinsregister können auch dann durchgeführt werden, wenn der genaue Wortlaut des Vereinsnamens oder die ZVR-Zahl des Vereins nicht bekannt sind. Damit soll eine wesentliche Vereinfachung der Abfragen sichergestellt werden. Sammel- oder Verknüpfungsanfragen sind weiterhin unzulässig.

Von der örtlich zuständigen Vereinsbehörde können gegen Kostenersatz auch Abschriften (Kopien oder Ausdrucke) der Statuten jedermann hergestellt werden.

Der Vereinsregisterauszug gibt Auskunft über den rechtlichen Status eines Vereins und seine aktuellen Vertretungsverhältnisse. Je nach vorliegenden Voraussetzungen seitens der Antragstellerin oder des Antragstellers werden im Vereinsregisterauszug unterschiedliche Daten bekannt gegeben.

Es werden drei Auskunftsebenen unterschieden:

  • "Normaler" Vereinsregisterauszug:
    • örtlich zuständige Vereinsbehörde erster Instanz
    • Name des Vereins
    • ZVR-Zahl des Vereins
    • Datum der Entstehung des Vereins
    • Sitz und Zustellanschrift des Vereins
    • statutenmäßige Regelung der Vertretung des Vereins
    • Funktion sowie Vor- und Zuname der organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter (bzw. bis zu deren Bestellung: Vor- und Zuname der Gründerinnen und Gründer)
    • Beginn der Vertretungsbefugnis der organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter und statutenmäßige Dauer ihrer Funktionsperiode
    • gegebenfalls Mitteilung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers gemäß § 22 Abs. 5 VerG
    • gegebenenfalls die freiwillige Auflösung und die rechtskräftige behördliche Auflösung des Vereins
    • gegebenenfalls die Abwicklung oder Nachabwicklung nach Vereinsauflösung sowie der Vor- und Zuname der Abwicklerin bzw. des Abwicklers und den Beginn der Vertretungsbefugnis
    • gegebenenfalls die Beendigung der Abwicklung oder Nachabwicklung
  • "Erweiterter" Vereinsregisterauszug: zusätzlich
    • Geburtsdatum, Geburtsort und Zustellanschrift der organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter (bzw. bis zu deren Bestellung: Geburtsdatum, Geburtsort und Zustellanschrift der Gründerinnen und Gründer)
    • gegebenenfalls Geburtsdatum, Geburtsort und Zustellanschrift der Abwicklerin bzw. des Abwicklers
    • bestimmte historische Daten
  • "Vollständiger" Vereinsregisterauszug: zusätzlich
    • das Bestehen einer Auskunftssperre
    • alle historischen Daten
  

Voraussetzungen

  • Für einen "normalen" Vereinsregisterauszug:
    • Keine, der Antrag kann auch ohne Begründung gestellt werden
  • Für einen "erweiterten" Vereinsregisterauszug:
    • ausdrückliches Verlangen
    • Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses
    • Nachweis der Identität
  • Für einen " vollständigen" Vereinsregisterauszug:
    • Dieser kann nur vom betreffenden Verein selbst beantragt werden.

  

Zuständige Stelle

Für Auskünfte generell:

  • jede Vereinsbehörde, unabhängig vom Vereinssitz (Bezirkshauptmannschaft, Landespolizeidirektion)

Für Online-Einzelabfragen eines "normalen" Vereinsregisterauszugs:

Abschriften (Kopien oder Ausdrucke) der Statuten können nur von der örtlich zuständigen Vereinsbehörde hergestellt werden. Bei Anträgen zu historischen Vereinsdaten empfiehlt es sich, die örtlich zuständige Vereinsbehörde zu kontaktieren.

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Ein Vereinsregisterauszug über die Daten eines eindeutig bestimmten Vereins, für den keine Auskunftssperre besteht, kann schriftlich oder persönlich bei einer der zuständigen Stelle angefordert werden.

Je nach vorliegenden Voraussetzungen seitens der Antragstellerin/des Antragstellers werden im Vereinsregisterauszug unterschiedliche Daten in drei Auskunftsebenen bekannt gegeben.

Bei einer Online-Einzelabfrage aus dem Zentralen Vereinsregister (ZVR) können Sie einen Verein nach seinem Namen, seiner ZVR-Zahl oder auch Teilen des Vereinsnamens (allenfalls ergänzt durch die Angabe des Vereinssitzes) suchen und erhalten gebührenfrei einen "normalen" Vereinsregisterauszug.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Online-Einzelabfrage:
    Es sind keine Unterlagen erforderlich. Die Abfrage erfolgt über die Eingabe der ZVR-Zahl oder des genauen Vereinsnamens oderTeilen des Vereinsnamens (allenfalls ergänzt durch die Angabe des Vereinssitzes).
  • Persönlicher Antrag:
    • für den "normalen Vereinsregisterauszug"
      • keine Unterlagen erforderlich
    • für den "erweiterten" Vereinsregisterauszug:
      • Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses
      • Privatperson: amtlicher Lichtbildausweis
      • Juristische Person: amtlicher Lichtbildausweis der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, Nachweis über den rechtlichen Bestand (z.B. Firmenbuchauszug)
  • Schriftlicher Antrag:
    • für den "normalen Vereinsregisterauszug":
      • Antrag auf Ausstellung eines Vereinsregisterauszugs
    • für den "erweiterten Vereinsregisterauszug":
      • Antrag auf Ausstellung eines Vereinsregisterauszugs
      • gegebenenfalls Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses
      • Privatperson: Kopie des amtlichen Lichtbildausweises
      • Juristische Person: Kopie des amtlichen Lichtbildausweises der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, Nachweis über den rechtlichen Bestand (z.B. Kopie des Firmenbuchauszugs)

  

Kosten

  • Online-Einzelabfrage beim ZVR ("normaler" Vereinsregisterauszug)
    • gebührenfrei
  • Auskunft durch eine Vereinsbehörde
    • für den "normalen" Vereinsregisterauszug:
      • für den Antrag
        • mündlich: gebührenfrei
        • schriftlich: 14,30 Euro
      • für die Erstellung eines Vereinsregisterauszugs:
        • Bundesgebühr: 7,20 Euro
        • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
    • für den "erweiterten" Vereinsregisterauszug:
      • für den Antrag
        • mündlich (mit Niederschrift durch die Behörde): 14,30 Euro
        • schriftlich: 14,30 Euro
      • für die Erstellung eines Vereinsregisterauszugs:
        • Bundesgebühr: 7,20 Euro
        • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
  • Abschriften (Kopien oder Ausdrucke) der Statuten
    • für den Antrag
      • mündlich: gebührenfrei
      • schriftlich: 14,30 Euro
    • Erstellung der Abschriften gegen Kostenersatz

Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens fällig. Dazu wird Ihnen in der Regel ein Zahlschein übersandt. Bei persönlicher Antragstellung und sofortiger Erstellung des Vereinsregisterauszugs durch die Behörde können die anfallenden Gebühren direkt vor Ort in bar oder per Zahlschein bezahlt werden.

Abschriften (Kopien oder Ausdrucke) von Statuten eines Vereins werden je nach den technisch-organisatorischen Möglichkeiten der Behörde erstellt. Unbeglaubigte Abschriften sind gebührenfrei, es fallen nur die Herstellungskosten an.

  

Zusätzliche Informationen

Die ZVR-Zahl muss von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen (z.B. Briefe, E-Mails, Verträge, Angebote, Rechnungen) geführt werden. Das Nichtführen der ZVR-Zahl im Rechtsverkehr nach außen stellt eine strafbare Verwaltungsübertretung dar.

  

Rechtsgrundlagen

§§ 17 und 19 Vereinsgesetz (VerG)

  

Feedback

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).