Forstberufe -
Forstwart - Qualifikation - Anerkennung
Die Ausübung des Berufes Forstwartin/Forstwart ist in Österreich
an bestimmte Qualifikationen gebunden. Somit gilt dieser Beruf in
Österreich als reglementierter Beruf. Bürgerinnen/Bürger aus
EU -/
EWR
-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie Personen mit
Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht können ihre
ausländischen Befähigungs-und Qualifikationsnachweise für den im
Herkunftsstaat erlernten selben Beruf von der zuständigen Behörde
anerkennen lassen, womit der Zugang zum und die Ausübung des
Berufes Forstwartin/Forstwart in Österreich gestattet wird. Die
Anerkennung erfolgt auf Antrag und wird erforderlichenfalls von der
Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung oder
Anpassungslehrgang) abhängig gemacht. Unter bestimmten
Voraussetzungen kann partieller Zugang zum Beruf der
Forstwartin/des Forstwarts gewährt werden.
Voraussetzungen
- Staatsangehörigkeit
EU ,
EWR ,
Schweiz oder Personen mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
- Kenntnisse der deutschen Sprache, soweit für die
Berufsausübung erforderlich
- Geforderte Ausbildung: Forstfachschule (berufsbildende
mittlere Schule)
Im Fall, dass
- sich die Fächer der Ausbildung im Herkunftsstaat hinsichtlich
Dauer oder Inhalt wesentlich von jenen der Ausbildung in
Österreich unterscheiden oder
- der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche
Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil des obigen Berufes
sind,
kann eine Anerkennung unter Vorschreibung von geeigneten
Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang/Eignungsprüfung)
erfolgen.
Bei Beantragung des partiellen Zugangs muss die
Antragstellerin/der Antragsteller für die beantragte Tätigkeit im
Herkunftsstaat qualifiziert sein, diese muss im Herkunftsstaat
eigenständig ausübbar sein und der Unterschied zum Beruf
Forstwartin/Forstwart muss so groß sein, dass die gesamte
Ausbildung zur Forstwartin/zum Forstwart absolviert werden
müsste.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Verfahrensablauf
- Der formlose Antrag auf Gewährung des Zugangs zum und die
Ausübung des Berufes Forstwartin/Forstwart bei gleichzeitiger
Anerkennung der im Herkunftsstaat für denselben Beruf erworbenen
Berufsqualifikationen ist schriftlich bei der zuständigen Behörde
einzubringen. Die Nachweise über die erforderlichen persönlichen
und fachlichen Voraussetzungen sind dem Antrag beizulegen.
- Binnen eines Monats bestätigt die zuständige Behörde der
antragstellenden Person den Empfang der Unterlagen oder trägt
gegebenenfalls die Behebung von Mängeln des Antrags auf.
- Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen
ist mit Bescheid über den Antrag zu entscheiden. Die zuständige
Behörde kann dabei den Zugang zum und die Ausübung des Berufes
Forstwartin/Forstwart gestatten, erforderlichenfalls von der
Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung oder
Anpassungslehrgang) abhängig machen oder versagen. Partieller
Zugang wird entweder gestattet oder versagt, es gibt keine
Ausgleichsmaßnahmen.
- Gegen den Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung
schriftlich eine Beschwerde beim Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und
Wasserwirtschaft eingebracht werden. Über die Beschwerde
entscheidet das zuständige Landesverwaltungsgericht.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Dokumente im Original oder in Form
beglaubigter Kopien, gegebenenfalls samt Übersetzung in deutscher
Sprache anzuschließen:
- Nachweis der Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsnachweis,
Reisepass oder Personalausweis)
bzw. des
unbefristeten Niederlassungsrechts
- Wenn der Beruf im Herkunftsstaat reglementiert ist:
- Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, ausgestellt von
zuständiger Behörde des Herkunftsstaates, der Angaben über die
Gesamtdauer sowie die Struktur der absolvierten Ausbildung, die
Inhalte/Ausbildungsfächer und die damit erlangten
Berufsqualifikationen beinhaltet und das Qualifikationsniveau
gemäß
Art 11 der Richtlinie
2005/36/
EG
bescheinigt
- Gegebenenfalls Nachweis der erlangten
Berufserfahrungen
- Wenn der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist,
zusätzlich:
- Nachweis, dass der Beruf in den der Antragstellung
vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in Vollzeit
oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit
ausgeübt wurde und Vorlage eines oder mehrerer Befähigungs-
oder Ausbildungsnachweise, ausgestellt von zuständiger Behörde
des Herkunftsstaates
- Bescheinigung der Vorbereitung auf die Ausübung des
betreffenden Berufs
- Bei partieller Anerkennung: Befähigungs- oder
Ausbildungsnachweis, ausgestellt von zuständiger Behörde des
Herkunftsstaates, über die Qualifikation für die beantragte
Tätigkeit
Kosten
Folgende Kosten werden mit dem das Verfahren abschließenden
Bescheid vorgeschrieben:
- 14,30 Euro Eingabegebühr für den Antrag und
- 3,90 Euro Beilagengebühr für jede Beilage, die dem Antrag
anzuschließen ist.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
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