Forstberufe -
Forstadjunkt - Qualifikation - Anerkennung
Die Ausübung des Berufes Forstadjunktin/Forstadjunkt ist in
Österreich nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 an
bestimmte Qualifikationen gebunden. Somit gilt dieser Beruf in
Österreich als reglementierter Beruf. Bürgerinnen/Bürger aus
EU-/
EWR-Mitgliedstaaten und
der Schweiz sowie Personen mit Aufenthaltstitel mit unbefristetem
Niederlassungsrecht können ihre ausländischen Befähigungs- und
Qualifikationsnachweise für den im Herkunftsstaat erlernten selben
Beruf von der zuständigen Behörde anerkennen lassen, womit der
Zugang zum und die Ausübung des Berufes Forstadjunktin/Forstadjunkt
in Österreich gestattet wird. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag
und wird erforderlichenfalls von der Erbringung von
Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang)
abhängig gemacht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann partieller
Zugang zum Beruf der Forstadjunktin/des Forstadjunkten gewährt
werden.
Voraussetzungen
- Staatsangehörigkeit
EU,
EWR,
Schweiz oder Personen mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
- Kenntnisse der deutschen Sprache, soweit für die
Berufsausübung erforderlich
- Geforderte Ausbildung:
- fünfjährige berufsbildende höhere Lehranstalt für
Forstwirtschaft (Försterschule)
oder
- sechssemestriges
Bachelorstudium
"Forstwirtschaft"
Im Fall, dass
- sich die Fächer der Ausbildung im Herkunftsstaat hinsichtlich
Dauer oder Inhalt wesentlich von jenen der Ausbildung in
Österreich unterscheiden oder
- der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche
Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil des obigen Berufes
sind,
kann eine Anerkennung unter Vorschreibung von geeigneten
Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang/Eignungsprüfung)
erfolgen.
Bei Beantragung des partiellen Zugangs muss die
Antragstellerin/der Antragsteller für die beantragte Tätigkeit im
Herkunftsstaat qualifiziert sein, diese muss im Herkunftsstaat
eigenständig ausübbar sein und der Unterschied zum Beruf
Forstadjunktin/Forstadjunkt muss so groß sein, dass die gesamte
Ausbildung zur Forstadjunktin/zum Forstadjunkten absolviert werden
müsste.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und
Wasserwirtschaft
Abteilung III/2
Marxergasse 2
1030 Wien
Telefon: +43 1 71100 / 0
Fax: +43 1 71100 607399
E-Mail:
service@bml.gv.at
Homepage:
https://www.bml.gv.at/
Verfahrensablauf
- Der formlose Antrag auf Gewährung des Zugangs zum und die
Ausübung des Berufes Forstadjunktin/Forstadjunkt bei
gleichzeitiger Anerkennung der im Herkunftsstaat für denselben
Beruf erworbenen Berufsqualifikationen ist schriftlich bei der
zuständigen Behörde einzubringen. Die Nachweise über die
erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sind
dem Antrag beizulegen.
- Binnen eines Monats bestätigt die zuständige Behörde der
antragstellenden Person den Empfang der Unterlagen oder trägt
gegebenenfalls die Behebung von Mängeln des Antrags auf.
- Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen
ist mit Bescheid über den Antrag zu entscheiden. Die zuständige
Behörde kann dabei den Zugang zum und die Ausübung des Berufes
Forstadjunktin/Forstadjunkt gestatten, erforderlichenfalls von
der Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung oder
Anpassungslehrgang) abhängig machen oder versagen. Partieller
Zugang wird entweder gestattet oder versagt, es gibt keine
Ausgleichsmaßnahmen.
- Gegen den Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung
schriftlich eine Beschwerde beim Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eingebracht
werden. Über die Beschwerde entscheidet das zuständige
Landesverwaltungsgericht.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Dokumente im Original oder in Form
beglaubigter Kopien, gegebenenfalls samt Übersetzung in deutscher
Sprache anzuschließen:
- Nachweis der Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsnachweis,
Reisepass oder Personalausweis)
bzw. des
unbefristeten Niederlassungsrechts
- Wenn der Beruf im Herkunftsstaat reglementiert ist:
- Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, ausgestellt von
zuständiger Behörde des Herkunftsstaates, der Angaben über die
Gesamtdauer sowie die Struktur der absolvierten Ausbildung, die
Inhalte/Ausbildungsfächer und die damit erlangten
Berufsqualifikationen beinhaltet und das Qualifikationsniveau
gemäß
Art 11 der Richtlinie
2005/36/
EG
bescheinigt.
- Gegebenenfalls Nachweis der erlangten
Berufserfahrungen
- Wenn der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist,
zusätzlich:
- Nachweis, dass der Beruf in den der Antragstellung
vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in Vollzeit
oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit
ausgeübt wurde und Vorlage eines oder mehrerer Befähigungs-
oder Ausbildungsnachweise, ausgestellt von zuständiger Behörde
des Herkunftsstaates
- Bescheinigung der Vorbereitung auf die Ausübung des
betreffenden Berufs
- Bei partieller Anerkennung: Befähigungs- oder
Ausbildungsnachweis, ausgestellt von zuständiger Behörde des
Herkunftsstaates, über die Qualifikation für die beantragte
Tätigkeit
Kosten
Folgende Kosten werden mit dem das Verfahren abschließenden
Bescheid vorgeschrieben:
- 14,30 Euro Eingabegebühr für den Antrag und
- 3,90 Euro Beilagengebühr für jede Beilage, die dem Antrag
anzuschließen ist
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
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