Auf Antrag hat das Bundesministerium Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ( EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise in der zahnärztlichen Assistenz anzuerkennen. Ohne Anerkennung begehen sowohl die/der Ausübende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung.
Qualifikationsnachweis in der zahnärztlichen Assistenz, ausgestellt in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz
Radetzkystraße 2
1031 Wien
E-Mail-Adresse:
anerkennung@sozialministerium.at
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Antrag: persönlich, postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren:
Verfahrensdauer: bis zu vier Monate
Rechtsmittel: Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen ist.
Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von ca. 250 Euro zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.
Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:
§§ 78, 84 Abs 4 Zahnärztegesetz (ZÄG)
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
1. Januar 2024