Auf Antrag hat die Österreichische Zahnärztekammer einen in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen zahnärztlichen Qualifikationsnachweis anzuerkennen. Ohne Anerkennung begehen sowohl die/der Ausübende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.
Zahnärztlicher Qualifikationsnachweis, ausgestellt in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizer Eidgenossenschaft
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Antrag: persönlich, postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren: formale Prüfung der Voraussetzungen, bei Vorliegen aller Voraussetzungen Eintragung in die Zahnärzteliste
Verfahrensdauer: bis zu drei Monate, in Fällen, in denen aufgrund der Richtlinie 2005/36/ EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist, bis zu vier Monate nach vollständiger Vorlage der Unterlagen
* Bestätigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein
Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift der Landeszahnärztekammer vorzulegen. Dokumente, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.
Nicht beglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von 26,40 Euro zu rechnen (je 13,20 Euro für Bundesabgabe und Zahnärzteausweis).
Dieses Verfahren gilt für folgenden Beruf: Zahnärztin/Zahnarzt
Weitere Informationen finden sich unter Österreichische Zahnärztekammer - Ausbildung im Ausland.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
1. Januar 2024