Gesundheitsberufe -
Psychotherapie - Qualifikation - Anerkennung
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz (BMSGPK) hat auf Antrag die Gleichwertigkeit von
Qualifikationsnachweisen in der Psychotherapie, die von einem
Mitgliedstaat der
EU oder einer
sonstigen Vertragspartei des
EWR-Abkommens oder der
Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden sind, zu
prüfen und diese anzuerkennen.
Für die Erlangung der Berufsberechtigung als
Psychotherapeutin/Psychotherapeut ist die
Eintragung in die Berufsliste
(Psychotherapeutenliste) zu beantragen. Eine Berufsausübung oder
Heranziehung von Personen zur Berufsausübung ohne Eintragung in die
Berufsliste stellt eine mit Geldstrafe bedrohte
Verwaltungsübertretung dar. Daneben kann es zu zivil- und
strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.
Voraussetzungen
Qualifikationsnachweis in der Psychotherapie, ausgestellt in
einem Mitgliedstaat der
EU oder einer
sonstigen Vertragspartei des
EWR-Abkommens oder der
Schweizerischen Eidgenossenschaft
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz
Abt. VI/A/3
Radetzkystraße 2
1031 Wien
E-Mail-Adresse:
anerkennung@sozialministerium.at
Verfahrensablauf
Antrag: postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren:
- formale Prüfung der Voraussetzungen, inhaltliche Prüfung
durch Amtssachverständige oder nichtamtliche Sachverständige
- Ausstellung eines Feststellungsbescheides
, allenfalls unter Auflagen (Anpassungslehrgang
oder Eignungsprüfung)
Verfahrensdauer: bis zu vier Monate nach
vollständiger Vorlage sämtlicher Nachweise
Rechtsmittel: Gegen den Bescheid ist eine
Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht zulässig, die
binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim
BMSGPK
einzubringen ist. Die Beschwerde hat den angefochtenen Bescheid
sowie die belangte Behörde zu bezeichnen. Weiters sind die Gründe,
auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
darzulegen. Die Beschwerde muss das Begehren sowie Angaben zur
Rechtzeitigkeit enthalten.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag
-
Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg
und die Berufstätigkeit ersichtlich ist
- Nachweis eines
Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines
Zustellbevollmächtigten (persönlich
unterfertigte Vollmacht) in
Österreich
-
Qualifikationsnachweis über die einem
Mitgliedstaat der
EU oder einer
sonstigen Vertragspartei des
EWR-Abkommens oder
der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte
staatlich anerkannte Ausbildung in der Psychotherapie in
beglaubigter Kopie
bzw. bei
fremdsprachigen Nachweisen in beglaubigter Übersetzung in die
deutsche Sprache
-
Nachweise der Ausbildung im jeweils
erforderlichen Ausmaß in Theorie und Praxis (Studien- oder
Lehrpläne,
Diploma Supplement,
Qualifikation der Lehrenden) unter Nachweis von absolvierten
Unterrichtseinheiten oder
Credits, erworbenen
Lernergebnissen oder Kompetenzen sowie Inhalten der praktischen
Ausbildung
- Allfällige
Fort- oder
Weiterbildungsnachweise
- Allfällige Nachweise über bisherige
Berufserfahrung nach Abschluss der
Ausbildung
- Beschreibung des
Tätigkeitsbereichs des Berufes im Herkunftsstaat
gemäß einer allenfalls bestehenden gesetzlichen Definition oder
inhaltlichen Beschreibung der Tätigkeitsfelder
-
Bescheinigung der zuständigen Behörde des
Herkunftstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder
endgültig untersagt wurde (Unbedenklichkeitsbestätigung)
Alle Dokumente sind dem
BMSGPK
in
beglaubigter Abschrift (durch Gericht,
Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) vorzulegen. Dokumente,
die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind, sind mit einer
Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen
gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht deutschsprachige
bzw. übersetzte
Dokumente werden nicht als Nachweise anerkannt.
Kosten
Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von
ca. 200 bis 500 Euro zu
rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.
Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:
Psychotherapeutin/Psychotherapeut
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
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Konsumentenschutz