Gesundheitsberufe
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Psychotherapie - Qualifikation - Anerkennung
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) hat auf Antrag die Gleichwertigkeit von Qualifikationsnachweisen in der Psychotherapie, die von einem Mitgliedstaat der
EU oder einer sonstigen Vertragspartei des
EWR -Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden sind, zu prüfen und diese anzuerkennen.
Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Psychotherapeutin/Psychotherapeut ist die
Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) zu beantragen. Eine Berufsausübung oder Heranziehung von Personen zur Berufsausübung ohne Eintragung in die Berufsliste stellt eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung dar. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.
Voraussetzungen
Qualifikationsnachweis in der Psychotherapie, ausgestellt in einem Mitgliedstaat der
EU oder einer sonstigen Vertragspartei des
EWR -Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Abt. VI/A/3
Radetzkystraße 2
1031 Wien
E -Mail -Adresse:
anerkennung@sozialministerium.at
Verfahrensablauf
Antrag: postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren:
- formale Prüfung der Voraussetzungen, inhaltliche Prüfung durch Amtssachverständige oder nichtamtliche Sachverständige
- Ausstellung eines Feststellungsbescheides
, allenfalls unter Auflagen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung)
Verfahrensdauer: bis zu vier Monate nach vollständiger Vorlage sämtlicher Nachweise
Rechtsmittel : Gegen den Bescheid ist eine Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim
BMASGPK einzubringen ist. Die Beschwerde hat den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde zu bezeichnen. Weiters sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde muss das Begehren sowie Angaben zur Rechtzeitigkeit enthalten.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag
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Lebenslauf , aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich ist
- Nachweis eines
Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines
Zustellbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in
Österreich
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Qualifikationsnachweis über die einem Mitgliedstaat der
EU oder einer sonstigen Vertragspartei des
EWR -Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung in der Psychotherapie in beglaubigter Kopie
bzw. bei fremdsprachigen Nachweisen in beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache
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Nachweise der Ausbildung im jeweils erforderlichen Ausmaß in Theorie und Praxis (Studien- oder Lehrpläne,
Diploma Supplement , Qualifikation der Lehrenden) unter Nachweis von absolvierten Unterrichtseinheiten oder
Credits , erworbenen Lernergebnissen oder Kompetenzen sowie Inhalten der praktischen Ausbildung
- Allfällige
Fort - oder
Weiterbildungsnachweise
- Allfällige Nachweise über bisherige
Berufserfahrung nach Abschluss der Ausbildung
- Beschreibung des
Tätigkeitsbereichs des Berufes im Herkunftsstaat gemäß einer allenfalls bestehenden gesetzlichen Definition oder inhaltlichen Beschreibung der Tätigkeitsfelder
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Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde (Unbedenklichkeitsbestätigung)
Alle Dokumente sind dem
BMASGPK in
beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht deutschsprachige
bzw. übersetzte Dokumente werden nicht als Nachweise anerkannt.
Kosten
Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von
ca. 200 bis 500 Euro zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.
Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe: Psychotherapeutin/Psychotherapeut
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
Für den Inhalt verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz