Das Bundesministerium f�r Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf Antrag die Gleichwertigkeit von Qualifikationsnachweisen in der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie, die von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden sind, zu pr�fen und diese anzuerkennen. F�r die Erlangung der Berufsberechtigung als Gesundheitspsychologin/Gesundheitspsychologe bzw. Klinische Psychologin/Klinischer Psychologe ist die Eintragung in die Berufsliste (Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen) zu beantragen. Eine Berufsaus�bung oder Heranziehung von Personen zur Berufsaus�bung ohne Eintragung in die Berufsliste stellt eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungs�bertretung dar. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.
Qualifikationsnachweis in der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie, ausgestellt in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Bundesministerium f�r Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz
Abt. VI/A/3
Radetzkystra�e 2
1031 Wien
E-Mail-Adresse:
anerkennung@sozialministerium.at
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Antrag: postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren:
Verfahrensdauer: bis zu vier Monate nach vollst�ndiger Vorlage s�mtlicher Nachweise
Rechtsmittel: Gegen den Bescheid ist eine Beschwerde an das zust�ndige Landesverwaltungsgericht zul�ssig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesministerium f�r Soziales, Gesundheit, Arbeit und Konsumentenschutz einzubringen ist. Die Beschwerde hat den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Beh�rde zu bezeichnen. Weiters sind die Gr�nde, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit st�tzt, darzulegen. Die Beschwerde muss das Begehren sowie Angaben zur Rechtzeitigkeit enthalten.
Alle Dokumente sind dem Bundesministerium f�r Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind, sind mit einer �bersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht deutschsprachige bzw. �bersetzte Dokumente werden nicht als Nachweise anerkannt.
Es ist mit anfallenden Verwaltungsgeb�hren in der H�he von ca. 200 bis 500 Euro zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens f�llig werden.
Dieses Verfahren gilt f�r folgende Berufe:
Bundesministerium f�r Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
1. Januar 2024