Gesundheitsberufe -
Physiotherapeut - Qualifikation - Anerkennung
Auf Antrag hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise im physiotherapeutischen Dienst anzuerkennen. Ohne Anerkennung begehen sowohl die Ausübende/der Ausübende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.
Ihr Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht alternativ die Anerkennung im Wege des Europäischen Berufsausweis (EPC) zu beantragen.
Voraussetzungen
Qualifikationsnachweis im physiotherapeutischen Dienst, ausgestellt in einem
EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Radetzkystraße 2
1031 Wien
E-Mail: anerkennung@bmg.gv.at
Verfahrensablauf
Antrag: persönlich, postalisch, elektronisch oder alternativ im Wege des Europäischen Berufsausweis (EPC)
Ermittlungsverfahren:
- Formale Prüfung der Voraussetzungen, inhaltliche Prüfung durch einen Sachverständigen
- Ausstellung des Bescheides, allenfalls unter Auflagen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung)
Verfahrensdauer: bis zu vier Monate
Rechtsmittel: Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz einzubringen ist.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Lebenslauf
- Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich
- Qualifikationsnachweis über die in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung im physiotherapeutischen Dienst
- Lehrplan/Diploma Supplement über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden/Credits bzw. Unterrichtseinheiten)
- Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse für Physiotherapeuten insbesondere "Manuelle Lymphdrainage" im Mindestausmaß von 50 Stunden
- Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
- Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde.
- Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweises etc.
Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
ACHTUNG
Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Kosten
Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von
ca. 250 Euro zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.
Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:
- Physiotherapeutin/Physiotherapeut
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).