Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf Antrag die Gleichwertigkeit von Qualifikationsnachweisen in der Musiktherapie, die von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden sind, zu prüfen und diese anzuerkennen. Für das Erlangen der Berufsberechtigung als Musiktherapeutin/Musiktherapeut ist die Eintragung in die Berufsliste (Musiktherapeutenliste) zu beantragen. Eine Berufsausübung oder Heranziehung von Personen zur Berufsausübung ohne Eintragung in die Berufsliste stellt eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung dar. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.
Qualifikationsnachweis in der Musiktherapie, ausgestellt in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz
Abt. VI/A/3
Radetzkystraße 2
1031 Wien
E-Mail-Adresse:
anerkennung@sozialministerium.at
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Antrag: postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren:
Verfahrensdauer: bis zu vier Monate nach vollständiger Vorlage sämtlicher Nachweise
Rechtsmittel: Gegen den Bescheid ist eine Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen ist. Die Beschwerde hat den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde zu bezeichnen. Weiters sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde muss das Begehren sowie Angaben zur Rechtzeitigkeit enthalten.
Alle Dokumente sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht deutschsprachige bzw. nicht übersetzte Dokumente werden nicht als Nachweise anerkannt.
Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von ca. 200 Euro bis 500 Euro zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.
Dieses Verfahren gilt für folgenden Beruf: Musiktherapeutin/Musiktherapeut
Musiktherapiegesetz (MuthG)
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
1. Januar 2024