Vor der erstmaligen Erbringung einer musiktherapeutischen Tätigkeit im Rahmen der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) schriftlich Meldung zu erstatten.
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass eine regelmäßige musiktherapeutische Tätigkeit in Österreich nicht unter die vorübergehende Dienstleistungserbringung fällt. Eine regelmäßige musiktherapeutische Tätigkeit in Österreich bedarf der Eintragung in die Musiktherapeutenliste des BMSGPK gemäß § 22 Musiktherapiegesetz.
Qualifikationsnachweis in der Musiktherapie und Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz
Abt. VI/A/3
Radetzkystraße 2
1031 Wien
E-Mail-Adresse:
anerkennung@sozialministerium.at
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Meldung: postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren: Nachprüfung der musiktherapeutischen Qualifikation, sofern erforderlich Ablegung einer Eignungsprüfung vor Erteilung der Berechtigung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung
Verfahrensdauer: bis zu zwei Monate
Rechtsmittel: Gegen einen abweisenden Bescheid ist eine Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim BMSGPK einzubringen ist. Die Beschwerde hat den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde zu bezeichnen. Weiters sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Um den Formerfordernissen gänzlich zu entsprechen, muss die Beschwerde letztlich auch noch das Begehren sowie Angaben zur Rechtzeitigkeit enthalten.
Alle Dokumente sind dem BMSGPK in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht deutschsprachige bzw. nicht übersetzte Dokumente werden nicht als Nachweise anerkannt.
Für schriftliche Erledigungen fallen Gebühren und Abgaben nach dem Gebührengesetz und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung an.
Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe: Musiktherapeutin/Musiktherapeut
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
1. Januar 2024