Gesundheitsberufe - Kardiotechnischer Dienst - Qualifikation - Anerkennung

  

Allgemeine Informationen

Auf Antrag hat das Bundesministerium f�r Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst anzuerkennen. Ohne Anerkennung sowie Eintragung in die Kardiotechnikerliste begehen sowohl die/der Aus�bende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden T�tigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungs�bertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.

  

Voraussetzungen

Qualifikationsnachweis im kardiotechnischen Dienst

  

Zuständige Stelle

Bundesministerium f�r Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Radetzkystra�e 2
1031 Wien
E-Mail-Adresse: anerkennung@sozialministerium.at

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Antrag: pers�nlich, postalisch oder elektronisch

Ermittlungsverfahren:

  • formale Pr�fung der Voraussetzungen, Anh�rung des Kardiotechnikerbeirates
  • Ausstellung des Bescheides , allenfalls unter Auflagen (Anpassungslehrgang oder Eignungspr�fung)

Verfahrensdauer: bis zu vier Monate

Rechtsmittel: Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zul�ssig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim BMSGPK einzubringen ist.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Lebenslauf, wobei insbesondere der Bildungsweg und die Berufst�tigkeit ersichtlich ist
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollm�chtigten (pers�nlich unterfertigte Vollmacht) in �sterreich
  • Qualifikationsnachweis, der als Nachweis des ordnungsgem��en Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und der zur Berufsaus�bung in dem Staat, in dem die Qualifikation erworben wurde, berechtigt
  • Eine Bescheinigung der zust�ndigen Beh�rde des Herkunftstaats, dass die Berufsaus�bung nicht vor�bergehend oder endg�ltig untersagt wurde
  • Lehrplan �ber die absolvierte Ausbildung (aufgeschl�sselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allf�llige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
  • Allf�llige Nachweise �ber Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Polizeiliches F�hrungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Im Falle Kroatiens und Sloweniens muss dieses ausschlie�lich durch das Justizministerium ausgestellt werden), das nicht �lter als drei Monate ist im Original (eine �sterreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
  • �rztliches Zeugnis (von einer Allgemeinmedizinerin/einem Allgemeinmediziner) �ber die gesundheitliche Eignung zur Berufsaus�bung, das nicht �lter als drei Monate ist
  • Bei Namens�nderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
  • Nachweis der Staatsangeh�rigkeit durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweises etc.

Alle Dokumente (au�er Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem BMSGPK vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer �bersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.

Achtung

�bersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Orsz�gos Ford�t� �s Fordit�shiteles�t� Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht �bersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

  

Kosten

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgeb�hren in der H�he von ca. 250 Euro zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens f�llig werden.

  

Zusätzliche Informationen

Dieses Verfahren gilt f�r folgenden Beruf: diplomierte Kardiotechnikerin/diplomierter Kardiotechniker

  

Rechtsgrundlagen

�� 11, 12, 13 Kardiotechnikergesetz (KTG)

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium f�r Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

  

Letzte Aktualisierung

1. Januar 2024