Auf Antrag hat das Bundesministerium f�r Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von einem Vertragsstaat des Abkommens �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum ( EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen. Ohne Anerkennung sowie Eintragung ins Gesundheitsberuferegister begehen sowohl die Aus�bende/der Aus�bende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden T�tigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungs�bertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.
Ihr Herkunftsmitgliedstaat erm�glicht alternativ die Anerkennung im Wege des Europ�ischen Berufsausweises EBA ( � EK) zu beantragen.
Qualifikationsnachweis in der Gesundheits- und Krankenpflege, ausgestellt in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Bundesministerium f�r Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz
Radetzkystra�e 2
1031 Wien
E-Mail-Adresse: anerkennung@sozialministerium.at
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Antrag: pers�nlich, postalisch, elektronisch oder alternativ im Wege des Europ�ischen Berufsausweises (EPC)
Ermittlungsverfahren:
Verfahrensdauer: bis zu drei Monaten, bei inhaltlicher Pr�fung bis zu vier Monaten
Rechtsmittel: Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zul�ssig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesministerium f�r Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen ist.
Alle Dokumente (au�er Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem BMSGPK vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer �bersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
�bersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Orsz�gos Ford�t� �s Fordit�shiteles�t� Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht �bersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Es ist mit anfallenden Verwaltungsgeb�hren in der H�he von ca. 250 Euro zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens f�llig werden.
Dieses Verfahren gilt f�r folgenden Beruf: diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
Bundesministerium f�r Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
1. Januar 2024