Gesundheitsberufe - Krankenpfleger - Qualifikation - Anerkennung

  

Allgemeine Informationen

Auf Antrag hat das Bundesministerium f�r Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von einem Vertragsstaat des Abkommens �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum ( EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen. Ohne Anerkennung sowie Eintragung ins Gesundheitsberuferegister begehen sowohl die Aus�bende/der Aus�bende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden T�tigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungs�bertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.

Ihr Herkunftsmitgliedstaat erm�glicht alternativ die Anerkennung im Wege des Europ�ischen Berufsausweises EBA ( EK) zu beantragen.

  

Voraussetzungen

Qualifikationsnachweis in der Gesundheits- und Krankenpflege, ausgestellt in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  

Zuständige Stelle

Bundesministerium f�r Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Radetzkystra�e 2
1031 Wien

E-Mail-Adresse: anerkennung@sozialministerium.at

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Antrag: pers�nlich, postalisch, elektronisch oder alternativ im Wege des Europ�ischen Berufsausweises (EPC)

Ermittlungsverfahren:

  • formale Pr�fung der Voraussetzungen, in Ausnahmef�llen zus�tzlich inhaltliche Pr�fung durch einen Sachverst�ndigen
  • Ausstellung des Bescheides, in Ausnahmef�llen unter Auflagen (Anpassungslehrgang oder Eignungspr�fung)

Verfahrensdauer: bis zu drei Monaten, bei inhaltlicher Pr�fung bis zu vier Monaten

Rechtsmittel: Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zul�ssig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesministerium f�r Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen ist.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollm�chtigten (pers�nlich unterfertigte Vollmacht) in �sterreich
  • Qualifikationsnachweis �ber die in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft staatlich anerkannte Ausbildung in der Krankenpflege
  • Eine Bescheinigung der zust�ndigen Beh�rde des Herkunftstaats, dass die Berufsaus�bung nicht vor�bergehend oder endg�ltig untersagt wurde
  • Konformit�tsbescheinigung gem�� Anhang VII, Abschnitt 2, zur Richtlinie 2005/36/ EG, wenn der Ausbildungsnachweis die vorgeschriebene Ausbildungsvoraussetzung erf�llt
  • Bescheinigung der erworbenen Rechte gem�� Art 23, 33 und 33a der RL 2005/36/ EG und Nachweise �ber Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Bei Namens�nderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
  • Nachweis der Staatsangeh�rigkeit durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweises etc.

Alle Dokumente (au�er Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem BMSGPK vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer �bersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.

Achtung

�bersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Orsz�gos Ford�t� �s Fordit�shiteles�t� Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht �bersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

  

Kosten

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgeb�hren in der H�he von ca. 250 Euro zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens f�llig werden.

  

Zusätzliche Informationen

Dieses Verfahren gilt f�r folgenden Beruf: diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger

  

Rechtsgrundlagen

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium f�r Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

  

Letzte Aktualisierung

1. Januar 2024