Auf Antrag hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ( EWR -Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen. Ohne Anerkennung sowie Eintragung ins Gesundheitsberuferegister begehen sowohl die Ausübende/der Ausübende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.
Ihr Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht alternativ die Anerkennung im Wege des Europäischen Berufsausweises EBA ( → EK ) zu beantragen.
Qualifikationsnachweis in der Gesundheits- und Krankenpflege, ausgestellt in einem EWR -Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz
Radetzkystraße 2
1031 Wien
E-Mail -Adresse: anerkennung@sozialministerium.at
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Antrag: persönlich, postalisch, elektronisch oder alternativ im Wege des Europäischen Berufsausweises (EPC)
Ermittlungsverfahren:
Verfahrensdauer: bis zu drei Monaten, bei inhaltlicher Prüfung bis zu vier Monaten
Rechtsmittel: Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen ist.
Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem BMSGPK vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von ca. 250 Euro zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.
Dieses Verfahren gilt für folgenden Beruf: diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
30. Januar 2025