Gesundheitsberufe - Krankenpfleger - Qualifikation - Anerkennung

  

Allgemeine Informationen

Auf Antrag hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ( EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen. Ohne Anerkennung sowie Eintragung ins Gesundheitsberuferegister begehen sowohl die Ausübende/der Ausübende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.

Ihr Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht alternativ die Anerkennung im Wege des Europäischen Berufsausweises EBA ( EK) zu beantragen.

  

Voraussetzungen

Qualifikationsnachweis in der Gesundheits- und Krankenpflege, ausgestellt in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Radetzkystraße 2
1031 Wien

E-Mail-Adresse: anerkennung@sozialministerium.at

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Antrag: persönlich, postalisch, elektronisch oder alternativ im Wege des Europäischen Berufsausweises (EPC)

Ermittlungsverfahren:

  • formale Prüfung der Voraussetzungen, in Ausnahmefällen zusätzlich inhaltliche Prüfung durch einen Sachverständigen
  • Ausstellung des Bescheides, in Ausnahmefällen unter Auflagen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung)

Verfahrensdauer: bis zu drei Monaten, bei inhaltlicher Prüfung bis zu vier Monaten

Rechtsmittel: Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen ist.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich
  • Qualifikationsnachweis über die in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft staatlich anerkannte Ausbildung in der Krankenpflege
  • Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde
  • Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang VII, Abschnitt 2, zur Richtlinie 2005/36/ EG, wenn der Ausbildungsnachweis die vorgeschriebene Ausbildungsvoraussetzung erfüllt
  • Bescheinigung der erworbenen Rechte gemäß Art 23, 33 und 33a der RL 2005/36/ EG und Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweises etc.

Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem BMSGPK vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.

Achtung

Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

  

Kosten

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von ca. 250 Euro zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

  

Zusätzliche Informationen

Dieses Verfahren gilt für folgenden Beruf: diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger

  

Rechtsgrundlagen

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

  

Letzte Aktualisierung

1. Januar 2024