Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung als Hebamme in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer dem Österreichischen Hebammengremium schriftlich Meldung zu erstatten.
Qualifikationsnachweis einer Hebamme, ausgestellt in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Österreichisches Hebammengremium
Landstraßer Hauptstrasse 71/2
1030 Wien
Telefon: +43 1 71728163
E-Mail-Adresse:
kanzlei@hebammen.at
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Meldung: persönlich, postalisch oder elektronisch (zum Beispiel per E- Mail mit elektronischer Signatur)
Ermittlungsverfahren: allenfalls Vorabprüfung der Qualifikation, in Ausnahmefällen Ablegung einer Eignungsprüfung vor Erteilung der Berechtigung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung
Verfahrensdauer: in Fällen der automatischen Anerkennung sofort nach Meldung, bei Vorabprüfung der Qualifikation bis zu zwei Monate
Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem Österreichischen Hebammengremium vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Es ist mit anfallenden Gebühren in der Höhe von ca. 200 Euro zu rechnen.
§ 21 Hebammengesetz (HebG)
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
30. Januar 2025