Vor der erstmaligen Erbringung einer vor�bergehenden Dienstleistung als Hebamme in �sterreich, die einen vor�bergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer dem �sterreichischen Hebammengremium schriftlich Meldung zu erstatten.
Qualifikationsnachweis einer Hebamme, ausgestellt in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
�sterreichisches Hebammengremium
Landstra�er Hauptstrasse 71/2
1030 Wien
Telefon: +43 1 71728163
E-Mail-Adresse:
kanzlei@hebammen.at
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Meldung: pers�nlich, postalisch oder elektronisch (zum Beispiel per E- Mail mit elektronischer Signatur)
Ermittlungsverfahren: allenfalls Vorabpr�fung der Qualifikation, in Ausnahmef�llen Ablegung einer Eignungspr�fung vor Erteilung der Berechtigung zur vor�bergehenden Dienstleistungserbringung
Verfahrensdauer: in F�llen der automatischen Anerkennung sofort nach Meldung, bei Vorabpr�fung der Qualifikation bis zu zwei Monate
Alle Dokumente (au�er Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem �sterreichischen Hebammengremium vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer �bersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
�bersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Orsz�gos Ford�t� �s Fordit�shiteles�t� Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht �bersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Es ist mit anfallenden Geb�hren in der H�he von ca. 200 Euro zu rechnen.
� 21 Hebammengesetz (HebG)
Bundesministerium f�r Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
1. Januar 2024