Auf Antrag hat das Österreichische Hebammengremium von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ( EWR -Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise von Hebammen anzuerkennen. Ohne Anerkennung und Eintragung in das Hebammenregister begehen sowohl die/der Ausübende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.
Qualifikationsnachweis für Hebammen, ausgestellt in einem EWR -Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Österreichisches Hebammengremium
Landstraßer Hauptstrasse 71/2
1030 Wien
Telefon: +43 1 71728163
E-Mail -Adresse:
kanzlei@hebammen.at
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Antrag:
Ermittlungsverfahren:
Verfahrensdauer: bis zu drei Monate, bei inhaltlicher Prüfung bis zu vier Monate
Rechtsmittel : Gegen einen Bescheid der Versagung der Eintragung in das Hebammenregister kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Österreichischen Hebammengremium einzubringen.
Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem Österreichischen Hebammengremium vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Es ist mit anfallenden Gebühren in der Höhe von ca. 300 Euro zu rechnen.
§§ 12 , 42 , 42a , 42b Hebammengesetz (HebG)
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
30. Januar 2025