Gesundheitsberufe - Hebamme - Qualifikation - Anerkennung

  

Allgemeine Informationen

Auf Antrag hat das �sterreichische Hebammengremium von einem Vertragsstaat des Abkommens �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum ( EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise von Hebammen anzuerkennen. Ohne Anerkennung und Eintragung in das Hebammenregister begehen sowohl die/der Aus�bende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden T�tigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungs�bertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.

  

Voraussetzungen

Qualifikationsnachweis f�r Hebammen, ausgestellt in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  

Zuständige Stelle

�sterreichisches Hebammengremium
Landstra�er Hauptstrasse 71/2
1030 Wien

Telefon: +43 1 71728163
E-Mail-Adresse: kanzlei@hebammen.at

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Antrag:

  • Verfahren zur Eintragung in das Hebammenregister: pers�nlich oder postalisch
  • Anerkennungsverfahren: pers�nlich, postalisch oder elektronisch (zum Beispiel per E- Mail mit elektronischer Signatur)

Ermittlungsverfahren:

  • formale Pr�fung der Voraussetzungen
  • Ausstellung der Best�tigung �ber die Eintragung in das Hebammenregister
  • in Ausnahmef�llen inhaltliche Pr�fung mittels Einholung eines Gutachtens einer/eines Sachverst�ndigen und Bescheids, unter welchen Auflagen (Anpassungslehrgang oder Eignungspr�fung) eine Eintragung in das Hebammenregister vorgenommen werden kann

Verfahrensdauer: bis zu drei Monate, bei inhaltlicher Pr�fung bis zu vier Monate

Rechtsmittel: Gegen einen Bescheid der Versagung der Eintragung in das Hebammenregister kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim �sterreichischen Hebammengremium einzubringen.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Ausgef�lltes und eigenh�ndig unterfertigtes Formblatt: Hebammenregistereintragung
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollm�chtigten (pers�nlich unterfertigte Vollmacht) in �sterreich
  • Qualifikationsnachweis �ber die in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft staatlich anerkannte Ausbildung zur Hebamme
  • Eine Bescheinigung der zust�ndigen Beh�rde des Herkunftstaats, dass die Berufsaus�bung nicht vor�bergehend oder endg�ltig untersagt wurde
  • Allf�llige Nachweise �ber Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Polizeiliches F�hrungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Im Falle Kroatiens und Sloweniens muss dieses ausschlie�lich durch das Justizministerium ausgestellt werden), das nicht �lter als drei Monate ist (eine �sterreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
  • �rztliches Zeugnis (von einer Allgemeinmedizinerin/einem Allgemeinmediziner) �ber die gesundheitliche Eignung zur Berufsaus�bung, das nicht �lter als drei Monate ist
  • Bei Namens�nderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
  • Nachweis der Staatsangeh�rigkeit durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweises etc.
  • Ein Passfoto

Alle Dokumente (au�er Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem �sterreichischen Hebammengremium vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer �bersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.

Achtung

�bersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Orsz�gos Ford�t� �s Fordit�shiteles�t� Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht �bersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

  

Kosten

Es ist mit anfallenden Geb�hren in der H�he von ca. 300 Euro zu rechnen.

  

Rechtsgrundlagen

�� 12, 42, 42a, 42b Hebammengesetz (HebG)

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium f�r Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

  

Letzte Aktualisierung

1. Januar 2024