Auf Antrag hat das �sterreichische Hebammengremium von einem Vertragsstaat des Abkommens �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum ( EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise von Hebammen anzuerkennen. Ohne Anerkennung und Eintragung in das Hebammenregister begehen sowohl die/der Aus�bende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden T�tigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungs�bertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.
Qualifikationsnachweis f�r Hebammen, ausgestellt in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
�sterreichisches Hebammengremium
Landstra�er Hauptstrasse 71/2
1030 Wien
Telefon: +43 1 71728163
E-Mail-Adresse:
kanzlei@hebammen.at
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Antrag:
Ermittlungsverfahren:
Verfahrensdauer: bis zu drei Monate, bei inhaltlicher Pr�fung bis zu vier Monate
Rechtsmittel: Gegen einen Bescheid der Versagung der Eintragung in das Hebammenregister kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim �sterreichischen Hebammengremium einzubringen.
Alle Dokumente (au�er Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem �sterreichischen Hebammengremium vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer �bersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
�bersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Orsz�gos Ford�t� �s Fordit�shiteles�t� Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht �bersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Es ist mit anfallenden Geb�hren in der H�he von ca. 300 Euro zu rechnen.
�� 12, 42, 42a, 42b Hebammengesetz (HebG)
Bundesministerium f�r Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
1. Januar 2024