Vorm erstmaligen Erbringen einer vorübergehenden Dienstleistung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich, das einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, schriftlich Meldung zu erstatten.
Ihr Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege alternativ die Meldung im Wege des Europäischen Berufsausweises EBA ( → EK) zu beantragen.
Qualifikationsnachweis und Staatsangehörigkeit eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Landeshauptfrau/Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Meldung: persönlich, postalisch, elektronisch oder nur für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege alternativ im Wege des Europäischen Berufsausweises (EBA).
Ermittlungsverfahren: allenfalls Vorabprüfung der Qualifikation, in Ausnahmefällen Ablegung einer Eignungsprüfung vor Erteilung der Berechtigung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung
Verfahrensdauer: in Fällen der automatischen Anerkennung sofort nach Meldung, bei Vorabprüfung der Qualifikation bis zu zwei Monate
Rechtsmittel: Gegen einen abweisenden Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann einzubringen ist.
Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Für schriftliche Erledigungen fallen Gebühren und Abgaben nach dem Gebührengesetz und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung an.
Dieses Verfahren gilt für den folgenden Beruf: diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
Personen mit einer speziellen Grundausbildung oder einer Spezialisierung haben die Möglichkeit, ihre Qualifikation in Klammern anzufügen:
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
1. Januar 2024