Gesundheitsberufe - Gesundheits- und Krankenpflege - Dienstleistung - Meldung

  

Allgemeine Informationen

Vorm erstmaligen Erbringen einer vorübergehenden Dienstleistung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich, das einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, schriftlich Meldung zu erstatten.

Ihr Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege alternativ die Meldung im Wege des Europäischen Berufsausweises EBA ( EK) zu beantragen.

  

Voraussetzungen

Qualifikationsnachweis und Staatsangehörigkeit eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  

Zuständige Stelle

Landeshauptfrau/Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Meldung: persönlich, postalisch, elektronisch oder nur für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege alternativ im Wege des Europäischen Berufsausweises (EBA).

Ermittlungsverfahren: allenfalls Vorabprüfung der Qualifikation, in Ausnahmefällen Ablegung einer Eignungsprüfung vor Erteilung der Berechtigung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung

Verfahrensdauer: in Fällen der automatischen Anerkennung sofort nach Meldung, bei Vorabprüfung der Qualifikation bis zu zwei Monate

Rechtsmittel: Gegen einen abweisenden Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann einzubringen ist.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Be scheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausübt und dass ihr/ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Q ualifikationsnachweis im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
  • Erklärung über die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.

Achtung

Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

  

Kosten

Für schriftliche Erledigungen fallen Gebühren und Abgaben nach dem Gebührengesetz und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung an.

  

Zusätzliche Informationen

Dieses Verfahren gilt für den folgenden Beruf: diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger

Hinweis

Personen mit einer speziellen Grundausbildung oder einer Spezialisierung haben die Möglichkeit, ihre Qualifikation in Klammern anzufügen:

  • (Kinder- und Jugendlichenpflege)
  • (Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege)
  • (Anästhesiepflege)
  • (Führungsaufgaben)
  • (Intensivpflege)
  • (Krankenhaushygiene)
  • (Lehraufgaben) oder (Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege/Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege)
  • (Pflege bei Nierenersatztherapie)
  • (Pflege im Operationsbereich)
  • (Kinderintensivpflege)
  • (Hospiz- und Paliativversorgung)
  • (Psychogeriatrische Pflege)
  • (Wundmangement und Stomaversorgung)
  

Rechtsgrundlagen

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

  

Letzte Aktualisierung

1. Januar 2024