Beim erstmaligen Erbringen einer Dienstleistung, die einen vor�bergehenden Aufenthalt in �sterreich erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer der �sterreichischen Apothekerkammer im Vorhinein schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal j�hrlich zu erneuern, wenn die Apothekerin/der Apotheker beabsichtigt, w�hrend des betreffenden Jahres vor�bergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in �sterreich zu erbringen.
Der vor�bergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der H�ufigkeit, der regelm��igen Wiederkehr und der Kontinuit�t der Dienstleistungserbringung. Die f�r die Aus�bung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache m�ssen vorliegen.
Eine regelm��ige T�tigkeit in �sterreich f�llt nicht unter die vor�bergehende Dienstleistungserbringung, sondern bedarf der Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gem�� � 3b Apothekengesetz.
Berufsqualifikationsnachweis, ausgestellt von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und Staatsangeh�rigkeit eines EU-/ EWR-Staates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
�sterreichische Apothekerkammer
Spitalgasse 31
1090 Wien
E-Mail-Adresse:
recht@apothekerkammer.at
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Antrag: pers�nlich, postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren: allenfalls Nachpr�fung der Berufsqualifikation, sofern erforderlich Ablegung einer Eignungspr�fung vor Erteilung der Berechtigung zur vor�bergehenden Dienstleistungserbringung
Verfahrensdauer: in F�llen der automatischen Anerkennung sofort nach Meldung, bei Nachpr�fung der Qualifikation bis zu zwei Monaten
Rechtsmittel: Gegen den Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der �sterreichischen Apothekerkammer, 1090 Wien, Spitalgasse 31, schriftlich, per Telefax (+43/1/408 84 40) oder im Wege der automationsunterst�tzten Daten�bertragung ( recht@apothekerkammer.at) in einem den Microsoft-Office-Produkten kompatiblen Format oder im PDF zu erheben.
Die Urkunden und Bescheinigungen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Bei nicht deutsch- oder englischsprachigen Urkunden ist zus�tzlich eine beglaubigte deutsche �bersetzung vorzulegen. Die Unterlagen d�rfen, mit Ausnahme des Berufsnachweises, bei ihrer Vorlage nicht �lter als drei Monate sein.
Nicht beglaubigte Fotokopien oder nicht �bersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
derzeit keine
�sterreichische Apothekerkammer
22. M�rz 2024