Beim erstmaligen Erbringen einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Apothekerkammer im Vorhinein schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Apothekerin/der Apotheker beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Österreich zu erbringen.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.
Eine regelmäßige Tätigkeit in Österreich fällt nicht unter die vorübergehende Dienstleistungserbringung, sondern bedarf der Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b Apothekengesetz.
Berufsqualifikationsnachweis, ausgestellt von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und Staatsangehörigkeit eines EU-/ EWR-Staates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Österreichische Apothekerkammer
Spitalgasse 31
1090 Wien
E-Mail-Adresse:
recht@apothekerkammer.at
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Antrag: persönlich, postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren: allenfalls Nachprüfung der Berufsqualifikation, sofern erforderlich Ablegung einer Eignungsprüfung vor Erteilung der Berechtigung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung
Verfahrensdauer: in Fällen der automatischen Anerkennung sofort nach Meldung, bei Nachprüfung der Qualifikation bis zu zwei Monaten
Rechtsmittel: Gegen den Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Österreichischen Apothekerkammer, 1090 Wien, Spitalgasse 31, schriftlich, per Telefax (+43/1/408 84 40) oder im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung ( recht@apothekerkammer.at) in einem den Microsoft-Office-Produkten kompatiblen Format oder im PDF zu erheben.
Die Urkunden und Bescheinigungen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Bei nicht deutsch- oder englischsprachigen Urkunden ist zusätzlich eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorzulegen. Die Unterlagen dürfen, mit Ausnahme des Berufsnachweises, bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Nicht beglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
derzeit keine
Österreichische Apothekerkammer
22. März 2024