Gesundheitsberufe -
Apotheker - Qualifikation - Anerkennung
Apothekerinnen/Apotheker, die ihre Ausbildung in einem
Mitgliedstaat der
EU oder einer sonstigen
Vertragspartei des
EWR-Abkommens
oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert haben, können
bei der Österreichischen Apothekerkammer die Anerkennung ihres
Ausbildungsnachweises und die Erteilung der allgemeinen
Berufsberechtigung, die für eine Tätigkeit als
Apothekerin/Apotheker in einer österreichischen öffentlichen
Apotheke oder Krankenhausapotheke erforderlich ist, erlangen.
Voraussetzung für die Berufsausübung in Österreich ist
Zuverlässigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache.
Voraussetzungen
Berufsqualifikationsnachweis, ausgestellt von einem
Mitgliedstaat der
EU oder einer sonstigen
Vertragspartei des
EWR-Abkommens
oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und Staatsangehörigkeit
eines
EU-/
EWR-Staates oder
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Verfahrensablauf
Antrag: persönlich, postalisch oder
elektronisch
Ermittlungsverfahren:
- formale Prüfung der Voraussetzungen, im Falle der
nichtautomatischen Anerkennung detaillierte inhaltliche
Prüfung
- sofern erforderlich, wird eine einjährige praktische
Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder
Krankenhausapotheke als Ausgleichsmaßnahme vorgeschrieben
Verfahrensdauer: bis zu drei Monate, bei
nichtautomatischer Anerkennung bis zu vier Monate
Rechtsmittel: Gegen den Bescheid kann binnen vier
Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Österreichischen
Apothekerkammer, 1090 Wien, Spitalgasse 31, schriftlich, per
Telefax (+43 1 408 84 40) oder im Wege der automationsunterstützten
Datenübertragung (
recht@apothekerkammer.at)
in einem den Microsoft-Office-Produkten kompatiblen Format oder im
PDF zu
erheben.
Erforderliche Unterlagen
Für die Anerkennung der Berufsqualifikation:
- Nachweis der
Staatsangehörigkeit
- Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde,
Scheidungsbeschluss
etc.)
- Geburtsurkunde
-
Berufsqualifikationsnachweis eines
Mitgliedstaats der
EU oder einer sonstigen
Vertragspartei des
EWR-Abkommens
oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- Allenfalls
Bescheinigung
der zuständigen Behörde des Heimat- oder
Herkunftsstaates, dass die Antragstellerin/der
Antragsteller die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach
Art 44 der Richtlinie
2005/36/
EG
erfüllt
- Sofern der Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen nach
Art 44 der Richtlinie
2005/36/
EG
erfüllt (§ 3c
Abs 4 Apothekengesetz),
Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder
Herkunftsstaates, dass die antragstellende Person während der
letzten fünf Jahre vor Antragstellung (Ausstellung der
Bescheinigung) mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich
und rechtmäßig im Volldienst die Tätigkeit der Apothekerin/des
Apothekers ausgeübt hat
- Nachweis über die
Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und
gegebenenfalls Nachweis über erworbene Berufserfahrung
Für die Erteilung der allgemeinen
Berufsberechtigung:
- Falls die Anerkennung des Ausbildungsnachweises bereits
erfolgt ist, eine Abschrift des Bescheides oder der Mitteilung
der Österreichischen Apothekerkammer über die Anerkennung des
Ausbildungsnachweises; wobei grundsätzlich die Angabe der
Geschäftszahl genügt
- (Polizeiliche oder gerichtliche)
Strafregisterbescheinigung des Herkunftsstaates
oder der Herkunftsstaaten (nicht älter als drei Monate)
- Aktuelle Bescheinigung des Herkunftsstaates oder der
Herkunftsstaaten, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend
oder endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen
(Bestätigung der disziplinären
Unbescholtenheit)
- Allenfalls Nachweis der für die Ausübung des Berufes
erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 1a
Abs 4 Pharmazeutische
Fachkräfteverordnung)
Alle Dokumente sind im Original oder in gerichtlich
bzw. notariell
beglaubigter Abschrift vorzulegen. Bei nicht deutsch- oder
englischsprachigen Urkunden ist zusätzlich eine beglaubigte
deutsche Übersetzung vorzulegen.
Nicht beglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente
werden nicht als Nachweise anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente
werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
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