Vorm erstmaligen Erbringen einer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich, das einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer schriftlich Meldung zu erstatten.
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass eine regelmäßige ärztliche Tätigkeit in Österreich nicht unter die vorübergehende Dienstleistungserbringung fällt. Eine regelmäßige ärztliche Tätigkeit in Österreich bedarf der Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer.
Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärztinnen/Ärzte und Fachärztinnen/Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen den ärztlichen Beruf im Inland nur ausüben
Ärztinnen/Ärzte, die über die notwendige Berechtigung* verfügen, können befristet bis zum 31. Juli 2024 den ärztlichen Beruf im Inland in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten ausüben.
Ärztlicher Berufsqualifikationsnachweis und Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Zusätzliche Voraussetzung ist der Nachweis des Sprachniveaus GER-B2 gemäß dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats.
Österreichische Ärztekammer
Weihburggasse 10-12
1010 Wien
E-Mail: ael-recht@aerztekammer.at
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Meldung: persönlich, postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren: allenfalls Nachprüfung der ärztlichen Qualifikation, sofern erforderlich Ablegung einer Eignungsprüfung vor Erteilung der Berechtigung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung
Verfahrensdauer: in Fällen der automatischen Anerkennung sofort nach Meldung, bei Nachprüfung der Qualifikation bis zu zwei Monate
Erledigung: im Fall einer positiven Erledigung durch formlose Bestätigung über die erfolgte Registrierung
Im Falle der Feststellung eines wesentlichen Unterschiedes
zwischen der ärztlichen Qualifikation der
Diensleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers und der
entsprechenden österreichischen Ausbildung, der so groß ist, dass
dieser der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist,
erfolgt eine schriftliche Erledigung mit Hinweis auf die
Notwendigkeit der Ablegung einer
Eignungsprüfung. Wird die Eignungsprüfung nicht
erfolgreich abgelegt,
so erfolgt eine Untersagung der Dienstleistungserbringung in
Form eines Bescheids.
Rechtsmittel: Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen ist.
Nähere Informationen finden sich im Informationsblatt zum § 37 ÄrzteG, Dienstleistungserbringung ( → ÖÄK).
Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Sofern eine Nachprüfung der ärztlichen Qualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers erforderlich ist, fallen aufwandsabhängig Bearbeitungsgebühren zwischen 281,82 Euro und 1.830,41 Euro an (Tarife 2024).
Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
1. Januar 2024