Der ärztliche Beruf darf in Österreich gemäß § 4 Ärztegesetz 1998 nur unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen ( u.a. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) und besonderen Erfordernisse zur Berufsausübung sowie nach Eintragung in die Ärzteliste ausgeübt werden.
Die von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten ärztlichen Berufsqualifikationen sind durch die Österreichische Ärztekammer anzuerkennen.
Ärztlicher Berufsqualifikationsnachweis, ausgestellt in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Österreichische Ärztekammer
Weihburggasse 10-12
1010 Wien
E-Mail: international@aerztekammer.at
Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste erfolgt im Wege
der Landesärztekammern in den Bundesländern.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Antrag: persönlich, postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren: formale Prüfung der Voraussetzungen, im Falle nicht-automatischer Anerkennung detaillierte inhaltliche Prüfung, sofern erforderlich wird eine Eignungsprüfung vorgeschrieben
Verfahrensdauer: bis zu drei Monate, bei nicht-automatischer Anerkennung bis zu vier Monate
Rechtsmittel: Gegen den Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen ist.
Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweis) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar etc.) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst sind, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidigte Dolmetscherin/einen gerichtlich beeidigten Dolmetscher vorzulegen.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden nicht als Nachweise anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Bearbeitungsgebühr für die Bestätigung der Anerkennung gemäß § 28 Abs 6 ÄrzteG 1998
Im Falle von nicht automatischer Anerkennung gemäß § 5a ÄrzteG 1998 fallen Bearbeitungsgebühren aufwandsabhängig zwischen 226,72 und 1.472,55 Euro an (Tarife 2019). Bei Vorschreibung einer Eignungsprüfung fällt eine zusätzliche Gebühr iHv 630 Euro (ab 1. Jänner 2019) an.
Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
29. Juni 2022