Der ärztliche Beruf darf in Österreich gemäß nur unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen (unter anderem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) und besonderen Erfordernisse zur Berufsausübung sowie nach Eintragung in die Ärzteliste ausgeübt werden.
Nähere Informationen finden sich im Informationsblatt zur Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in Österreich ( → ÖÄK ) der Österreichischen Ärztekammer.
Die von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR -Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten ärztlichen Berufsqualifikationen sind durch die Österreichische Ärztekammer nach Maßgabe der Berufsanerkennungsrichtlinie anzuerkennen.
Ärztlicher Berufsqualifikationsnachweis, ausgestellt in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR -Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Österreichische Ärztekammer
Weihburggasse 10-12
1010 Wien
E -Mail -Adresse: international@aerztekammer.at
Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste erfolgt im Wege der Landesärztekammern in den Bundesländern.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag auf Anerkennung einer ärztlichen Berufsqualifikation kann persönlich, postalisch oder elektronisch gestellt werden.
Die Antragsformulare einschließlich Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden sich auf der Website der Österreichischen Ärztekammer:
Ermittlungsverfahren: formale Prüfung der Voraussetzungen, im Falle nicht automatischer Anerkennung detaillierte inhaltliche Prüfung, sofern erforderlich wird eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben
Verfahrensdauer: bis zu drei Monaten, bei nicht automatischer Anerkennung bis zu vier Monaten
Rechtsmittel: Gegen den Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen ist.
Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar etc. ) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst sind, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidigte Dolmetscherin/einen gerichtlich beeidigten Dolmetscher vorzulegen.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden nicht als Nachweise anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Die Österreichische Ärztekammer hat Personen auf Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen, dass ihre Berufsqualifikation in Österreich anerkannt ist. Für die Ausstellung dieser Bescheinigung kann eine Bearbeitungsgebühr eingehoben werden.
Für den Fall einer nicht automatischen Anerkennung fallen aufwandsabhängig Bearbeitungsgebühren zwischen EUR 290,03 und EUR 1.883,71 an (Tarife 2025).
Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:
Übergangsbestimmung zum Erwerb der Bezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin:
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
10. Februar 2025