Gesundheitsberufe - Arzt - Qualifikation - Anerkennung

  

Allgemeine Informationen

Der �rztliche Beruf darf in �sterreich gem�� nur unter der Voraussetzung der Erf�llung der allgemeinen (unter anderem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) und besonderen Erfordernisse zur Berufsaus�bung sowie nach Eintragung in die �rzteliste ausge�bt werden.

N�here Informationen finden sich im Informationsblatt zur Aufnahme der �rztlichen T�tigkeit in �sterreich ( ��K) der �sterreichischen �rztekammer.

Die von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten �rztlichen Berufsqualifikationen sind durch die �sterreichische �rztekammer nach Ma�gabe der Berufsanerkennungsrichtlinie anzuerkennen.

  

Voraussetzungen

�rztlicher Berufsqualifikationsnachweis, ausgestellt in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  

Zuständige Stelle

�sterreichische �rztekammer
Weihburggasse 1012
1010 Wien

E-Mail-Adresse: international@aerztekammer.at

Die Anmeldung zur Eintragung in die �rzteliste erfolgt im Wege der Landes�rztekammern in den Bundesl�ndern.

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Anerkennung einer �rztlichen Berufsqualifikation kann pers�nlich, postalisch oder elektronisch gestellt werden.

Die Antragsformulare einschlie�lich Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden sich auf der Website der �sterreichischen �rztekammer:

Der Antrag kann auch online �bermittelt werden:

Ermittlungsverfahren: formale Pr�fung der Voraussetzungen, im Falle nicht automatischer Anerkennung detaillierte inhaltliche Pr�fung, sofern erforderlich wird eine Eignungspr�fung oder ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben

Verfahrensdauer: bis zu drei Monaten, bei nicht automatischer Anerkennung bis zu vier Monaten

Rechtsmittel: Gegen den Bescheid ist eine Beschwerde zul�ssig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der �sterreichischen �rztekammer einzubringen ist.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis einer Zustelladresse
  • Qualifikationsnachweise �ber die in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierte �rztliche Ausbildung sowie eine Bescheinigung der zust�ndigen Beh�rde des Herkunftsmitgliedstaates, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Berufsanerkennungsrichtlinie verlangten Nachweisen entsprechen
  • Allenfalls Nachweis �ber erworbene Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Eine Be scheinigung der zust�ndigen Beh�rde des Herkunftsstaats, dass die Berufsaus�bung nicht vor�bergehend oder endg�ltig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen.
  • �rztliches Zeugnis �ber die gesundheitliche Eignung zur Berufsaus�bung (nicht �lter als drei Monate)
  • Polizeiliches F�hrungszeugnis/Strafregisterauszug (nicht �lter als drei Monate)
  • Bei Namens�nderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
  • Ein Nachweis der Staatsangeh�rigkeit durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweises etc.

Alle Dokumente (au�er Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar etc.) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst sind, sind mit einer �bersetzung durch eine gerichtlich beeidigte Dolmetscherin/einen gerichtlich beeidigten Dolmetscher vorzulegen.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht �bersetzte Dokumente werden nicht als Nachweise anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

  

Kosten

Die �sterreichische �rztekammer hat Personen auf Antrag eine Best�tigung dar�ber auszustellen, dass ihre Berufsqualifikation in �sterreich anerkannt ist. F�r die Ausstellung dieser Bescheinigung kann eine Bearbeitungsgeb�hr eingehoben werden.

F�r den Fall einer nicht automatischen Anerkennung fallen aufwandsabh�ngig Bearbeitungsgeb�hren zwischen 281,82 Euro und 1.830,41 Euro an (Tarife 2024).

  

Zusätzliche Informationen

Dieses Verfahren gilt f�r folgende Berufe:

  • �rztin/Arzt mit Grundausbildung
  • �rztin f�r Allgemeinmedizin/Arzt f�r Allgemeinmedizin
  • Fach�rztin/Facharzt
  

Rechtsgrundlagen

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium f�r Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

  

Letzte Aktualisierung

1. Januar 2024