Der �rztliche Beruf darf in �sterreich gem�� nur unter der Voraussetzung der Erf�llung der allgemeinen (unter anderem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) und besonderen Erfordernisse zur Berufsaus�bung sowie nach Eintragung in die �rzteliste ausge�bt werden.
N�here Informationen finden sich im Informationsblatt zur Aufnahme der �rztlichen T�tigkeit in �sterreich ( � ��K) der �sterreichischen �rztekammer.
Die von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten �rztlichen Berufsqualifikationen sind durch die �sterreichische �rztekammer nach Ma�gabe der Berufsanerkennungsrichtlinie anzuerkennen.
�rztlicher Berufsqualifikationsnachweis, ausgestellt in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
�sterreichische �rztekammer
Weihburggasse 1012
1010 Wien
E-Mail-Adresse: international@aerztekammer.at
Die Anmeldung zur Eintragung in die �rzteliste erfolgt im Wege der Landes�rztekammern in den Bundesl�ndern.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag auf Anerkennung einer �rztlichen Berufsqualifikation kann pers�nlich, postalisch oder elektronisch gestellt werden.
Die Antragsformulare einschlie�lich Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden sich auf der Website der �sterreichischen �rztekammer:
Der Antrag kann auch online �bermittelt werden:
Ermittlungsverfahren: formale Pr�fung der Voraussetzungen, im Falle nicht automatischer Anerkennung detaillierte inhaltliche Pr�fung, sofern erforderlich wird eine Eignungspr�fung oder ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben
Verfahrensdauer: bis zu drei Monaten, bei nicht automatischer Anerkennung bis zu vier Monaten
Rechtsmittel: Gegen den Bescheid ist eine Beschwerde zul�ssig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der �sterreichischen �rztekammer einzubringen ist.
Alle Dokumente (au�er Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar etc.) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst sind, sind mit einer �bersetzung durch eine gerichtlich beeidigte Dolmetscherin/einen gerichtlich beeidigten Dolmetscher vorzulegen.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht �bersetzte Dokumente werden nicht als Nachweise anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Die �sterreichische �rztekammer hat Personen auf Antrag eine Best�tigung dar�ber auszustellen, dass ihre Berufsqualifikation in �sterreich anerkannt ist. F�r die Ausstellung dieser Bescheinigung kann eine Bearbeitungsgeb�hr eingehoben werden.
F�r den Fall einer nicht automatischen Anerkennung fallen aufwandsabh�ngig Bearbeitungsgeb�hren zwischen 281,82 Euro und 1.830,41 Euro an (Tarife 2024).
Dieses Verfahren gilt f�r folgende Berufe:
Bundesministerium f�r Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
1. Januar 2024