Im Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 - StBauMüG wird die Verwendbarkeit von Bauprodukten geregelt. Bauprodukte, für die eine europäische technische Spezifikation nicht vorliegt, werden in der Baustoffliste ÖA (derzeit 2. Ausgabe) angeführt (siehe www.verwaltung.steiermark.at/baucert Baustoffliste ÖA).
Diese Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn diese Bauprodukte dem jeweils geltenden Regelwerk z.B. ÖNORM entsprechen, und das Einbauzeichen (ÜA-Kennzeichen) tragen.
Die Übereinstimmung ist durch eine Registrierungsbescheinigung durch eine Registrierungsstelle (z.B. Baucert Steiermark) auszustellen.
Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und
Registrierungsbescheinigungen (ÜA-Kennzeichnung) werden für eine bestimmte Gültigkeitsdauer (max. 5 Jahre) ausgestellt. Solange es für das Bauprodukt keine europäische technische Spezifikationen, wie harmonisierte europäische Normen (hEN) oder europäische technische Zulassungen (EAD) gibt, bzw. die vorgesehene Koexistenzperiode für die CE-Kennzeichnungsverpflichtung nicht abgelaufen ist.
Siehe dazu auch unter www.verwaltung.steiermark.at/baucert CE-Kennzeichnung von Bauprodukten).
Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik FA Energie und Wohnbau
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Kosten für die Registrierungsbescheinigung sind in der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2001 LGBl. Nr.: 6/2002 festgelegt.
Sie setzen sich aus einer Grundgebühr von EUR 350,00 und einer Bearbeitungsgebühr von EUR 350,00 - EUR 1.750,00 gestaffelt nach tatsächlichem Arbeitsaufwand in Bauschbeträgen (in 5 Stunden Schritten) zusammen.
Zusätzlich fallen noch Stempelgebühren, abhängig vom jeweiligen Umfang der Beilagen an.
Ablauf der Koexistenzperiode siehe Fristen für die CE-Kennzeichnung - rechtzeitige Beantragung.
Steiermärkische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 - StBauMüG
Die österreichischen Bundesländer haben sich bis zum Vorliegen harmonisierter technischer Spezifikationen für die Einführung des ÜA-Zeichens geeinigt.
Rechtliche Grundlage ist das Steiermärkische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 - StBauMüG in dem die Verwendbarkeit von Bauprodukten geregelt wird.