Im Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikationen wird festgestellt, ob die in der EU /im EWR -Raum/in der Schweiz erworbenen Ausbildungsnachweise der antragstellenden Person den in Österreich festgelegten Voraussetzungen zum Unterricht an allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnische Schulen, Sonderschulen) im Wesentlichen entsprechen.
Abgeschlossene Lehramtsausbildung und allfällig erforderliche zusätzliche Berufspraxis
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
| [Zuständige Stelle / Formular...] |
Burgenland: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Burgenland (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Burgenland prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Kärnten: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Kärnten (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Kärnten prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Niederösterreich: Der Antrag wird online beim EAP oder beim der Bildungsdirektion für Niederösterreich (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Niederösterreich prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Oberösterreich: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Oberösterreich prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Ein Anerkennungsverfahren ist gemäß § 14 Tarifpost 5 und 6 des Gebührengesetzes 1957 idgF gebührenpflichtig.
Somit fallen für die Antragstellerin/den Antragsteller folgende Gebühren an:
Salzburg: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Salzburg (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Salzburg prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Die Kosten der Bearbeitung eines Antrages auf Diplomanerkennung werden in der Folge gesondert mitgeteilt. Diese bestehen aus Barauslagen, welche der Bildungsdirektion für Salzburg durch die Einholung eines erforderlichen Lehramtsausbildungsvergleichsgutachtens durch einen nichtamtlichen Sachverständigen erwachsen (diese belaufen sich in der Regel auf ca 200 Euro). Für diese Barauslagen ist ein eigens vorgeschriebener Kostenvorschuss zu leisten. Im Zuge des Diplomanerkennungsverfahrens kann eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben werden. Überdies ist mit Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 sowie mit Landesverwaltungsabgaben nach dem Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969 im Zusammenhang mit der Bescheidausstellung zu rechnen (diese belaufen sich insgesamt in der Regel auf ca 276 Euro).
Steiermark: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Steiermark (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Steiermark prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Tirol: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Tirol (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Tirol prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Ein Anerkennungsverfahren ist gemäß § 14 Tarifpost 5 und 6 des Gebührengesetzes 1957 gebührenpflichtig.
Somit fallen für die Antragstellerin/den Antragsteller folgende Gebühren an:
Sämtliche Gebühren und Kosten sind nach Abschluss des Verfahrens zu zahlen.
Vorarlberg: Der Antrag wird online beim EAP oder bei Bildungsdirektion für Vorarlberg (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Vorarlberg prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Wien: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Wien (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Wien prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Gegen den Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
Im Verfahren wird festgestellt, ob die fachlichen Erfordernisse für die Ausübung des jeweiligen Lehrerberufs erfüllt werden. Ferner wird geprüft, ob im Herkunftsland der unmittelbare Berufszugang gegeben ist. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der in Österreich geforderten Ausbildung können Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges auferlegt werden. Dabei werden die erworbene Berufspraxis oder die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen berücksichtigt.
Bei Ausbildungsnachweisen, die nicht in einem EU -Mitgliedstaat, EWR -Vertragsstaat oder der Schweiz (Drittstaat) ausgestellt wurden, ist in der Regel ein Antrag auf Nostrifizierung bei einer Pädagogischen Hochschule einzubringen.
Siehe Verfahrensablauf.
Bundesministerium für Bildung
8. April 2026