Im Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikationen wird festgestellt, ob die in der EU/im EWR-Raum/in der Schweiz erworbenen Ausbildungsnachweise der antragstellenden Person den in Österreich festgelegten Voraussetzungen zum Unterricht an allgemein bildenden höheren Schulen im Wesentlichen entsprechen.
Abgeschlossene Lehramtsausbildung und allfällig erforderliche zusätzliche Berufspraxis
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
(BMBWF)
Minoritenplatz 5
A-1010 Wien
E-Mail:
berufsanerkennung@bmbwf.gv.at
Diplomanerkennungsverfahren
für Bundeslehrpersonen (→
BMBWF)
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag wird online beim EAP oder beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung eingebracht. Wird der Antrag in Zusammenhang mit einer Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle eingebracht, kann er auch online über die im Abschnitt "Zum Formular" angeführten Links der Bildungsdirektionen eingebracht werden. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Gegen den Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Im Verfahren wird festgestellt, ob die fachlichen Erfordernisse für die Ausübung des jeweiligen Lehrerberufs erfüllt werden. Ferner wird geprüft, ob im Herkunftsland der unmittelbare Berufszugang gegeben ist. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der in Österreich geforderten Ausbildung können Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges auferlegt werden. Dabei werden die erworbene Berufspraxis oder die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen berücksichtigt.
Bei Ausbildungsnachweisen, die nicht in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz (Drittstaat) ausgestellt wurden, ist ein Antrag auf Nostrifizierung bei einer Universität einzubringen.
Keine Gebühren
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
30. März 2021