Bildungsberufe Berufs- und Fachschulen - Lehrpersonen an Berufsschulen - Ausbildung - Anerkennung

  

Allgemeine Informationen

Im Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikationen wird festgestellt, ob die in der EU/im EWR-Raum/in der Schweiz erworbenen Ausbildungsnachweise der antragstellenden Person den in �sterreich festgelegten Voraussetzungen zum Unterricht an Berufsschulen im Wesentlichen entsprechen.

  

Voraussetzungen

Abgeschlossene Lehramtsausbildung und allf�llige erforderliche zus�tzliche Berufspraxis

  

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

  

Zuständige Stelle

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Burgenland: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion f�r Burgenland (siehe unter Rubrik "Zust�ndige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion f�r Burgenland pr�ft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollst�ndigen Unterlagen.

K�rnten: Der Antrag wird online beim EAP oder beim Amt der K�rnten (siehe unter Rubrik "Zust�ndige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion f�r K�rnten pr�ft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollst�ndigen Unterlagen.

Nieder�sterreich: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion f�r Nieder�sterreich (siehe unter Rubrik "Zust�ndige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion f�r Nieder�sterreich pr�ft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollst�ndigen Unterlagen.

Ober�sterreich: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion f�r Ober�sterreich (siehe unter Rubrik "Zust�ndige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion Ober�sterreich pr�ft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollst�ndigen Unterlagen.

Ein Anerkennungsverfahren ist gem�� � 14 Tarifpost 5 und 6 des Geb�hrengesetzes 1957 idgF geb�hrenpflichtig.

Somit fallen f�r die Antragstellerin/den Antragsteller folgende Geb�hren an:

  • F�r das Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Bef�higung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Aus�bung einer Erwerbst�tigkeit: 47,30 Euro (siehe Tarifpost 6 (2))
  • F�r Beilagen, von jedem Bogen: 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Bogen (siehe Tarifpost 5 (1))
  • Nach erfolgreicher Anerkennung und bescheidm��iger Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung wird gem�� der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF f�r Bescheide, durch die auf Parteienansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird, ein Tarif in der H�he von 6,50 Euro eingehoben (siehe Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF Tarif, Allgemeiner Teil).

Salzburg: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion f�r Salzburg (siehe unter Rubrik "Zust�ndige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion f�r Salzburg pr�ft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollst�ndigen Unterlagen.

Beim Anerkennungsverfahren fallen Geb�hren der Sachverst�ndigen/des Sachverst�ndigen nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 iVm dem Geb�hrenanspruchsgesetz 1975 an, welche im Wege eines Kostenvorschusses von den Anerkennungswerberinnen/Anerkennungswerbern zu tragen sind. Ferner werden nach den Bestimmungen des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969 iVm der Anlage Tarifpost 1 zur Salzburger Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 mit bescheidm��iger Erledigung des Diplomanerkennungsverfahrens Verwaltungsabgaben in der H�he von 27,90 Euro vorgeschrieben.

Steiermark: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion f�r Steiermark (siehe unter Rubrik "Zust�ndige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion f�r Steiermark pr�ft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollst�ndigen Unterlagen.

Tirol: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion f�r Tirol (siehe unter Rubrik "Zust�ndige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion f�r Tirol pr�ft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollst�ndigen Unterlagen.

Ein Anerkennungsverfahren ist gem�� � 14 Tarifpost 5 und 6 des Geb�hrengesetzes 1957 geb�hrenpflichtig.

Somit fallen f�r die Antragstellerin/den Antragsteller folgende Geb�hren an:

  • F�r das Ansuchen: 47,30 Euro (� 14 Tarifpost 6 Abs 2 Z. 1 Geb�hrengesetz 1957);
  • F�r die Beilagen: 3,90 Euro je Bogen, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage (� 14 Tarifpost 5 Geb�hrengesetz 1957);
  • Nach Tarifpost 167 der Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 f�llt eine Verwaltungsabgabe von 70 Euro an;
  • Au�erdem fallen beim Anerkennungsverfahren Geb�hren der Sachverst�ndigen/des Sachverst�ndigen an, die nach � 76 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz von der Anerkennungswerberin/vom Anerkennungswerber zu tragen sind.

S�mtliche Geb�hren und Kosten sind nach Abschluss des Verfahrens zu zahlen.

Vorarlberg: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion f�r Vorarlberg (siehe unter Rubrik "Zust�ndige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion f�r Vorarlberg pr�ft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollst�ndigen Unterlagen.

Wien: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion f�r Wien (siehe unter Rubrik "Zust�ndige Stelle") eingebracht. Der Stadtschulrat f�r Wien pr�ft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollst�ndigen Unterlagen.

Verfahrensablauf in allen Bundesl�ndern:Gegen den Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

Im Verfahren wird festgestellt, ob die fachlichen Erfordernisse f�r die Aus�bung des jeweiligen Lehrerberufs erf�llt werden. Ferner wird gepr�ft, ob im Herkunftsland der unmittelbare Berufszugang gegeben ist. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der in �sterreich geforderten Ausbildung k�nnen Ausgleichsma�nahmen in Form einer Eignungspr�fung oder eines Anpassungslehrganges auferlegt werden. Dabei werden die erworbene Berufspraxis oder die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, F�higkeiten und Kompetenzen ber�cksichtigt.

Bei Ausbildungsnachweisen, die in einem Drittland (Nicht EU-Land bzw. Nicht EWR-Vertragsstaat) ausgestellt wurden, ist in der Regel ein Antrag auf Nostrifizierung bei einer P�dagogischen Hochschule einzubringen.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass bzw. Personalausweis
  • Bei Namens�nderung: Heiratsurkunde oder sonstige Dokumente, die die Namens�nderung nachweisen
  • Die in der EU/im EWR-Raum/in der Schweiz erworbenen Bef�higungsnachweise bzw. Ausbildungsnachweise, aus denen die Qualifikation f�r den Lehrerberuf ersichtlich ist und die allf�llig erforderliche zus�tzliche Berufspraxis. Bef�higungsnachweise bzw. Ausbildungsnachweise die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind zus�tzlich mit einer �bersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
  • Dokumente, die Studiendauer und Umfang belegen ( Diploma Supplement/Anhang zum Diplom)
  • Falls vorhanden, Dokumente, die die f�r die Aus�bung der Berufst�tigkeit in �sterreich erforderlich Sprachkenntnisse belegen
  • In der EU/im EWR-Raum/in der Schweiz anerkannte Drittstaatsdiplome zusammen mit einer Bescheinigung der zust�ndigen Beh�rde �ber eine mindestens dreij�hrige Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat
  • Falls vorhanden, Dokumente �ber die erworbene Berufspraxis, aus denen die berufliche T�tigkeit der antragstellenden Person eindeutig hervorgeht, oder die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, F�higkeiten und Kompetenzen
  • Bescheinigung dar�ber, dass die Aus�bung des Berufs nicht vor�bergehend oder endg�ltig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen

  

Kosten

Siehe Verfahrensablauf.

  

Zusätzliche Informationen

  

Rechtsgrundlagen

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium f�r Bildung, Wissenschaft und Forschung

  

Letzte Aktualisierung

13. M�rz 2020