Im Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikationen wird festgestellt, ob die in der EU/im EWR-Raum/in der Schweiz erworbenen Ausbildungsnachweise der antragstellenden Person den in Österreich festgelegten Voraussetzungen zum Unterricht an Berufsschulen im Wesentlichen entsprechen.
Abgeschlossene Lehramtsausbildung und allfällige erforderliche zusätzliche Berufspraxis
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Burgenland: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Burgenland (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Burgenland prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Kärnten: Der Antrag wird online beim EAP oder beim Amt der Kärnten (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Kärnten prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Niederösterreich: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Niederösterreich prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Oberösterreich: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion Oberösterreich prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Ein Anerkennungsverfahren ist gemäß § 14 Tarifpost 5 und 6 des Gebührengesetzes 1957 idgF gebührenpflichtig.
Somit fallen für die Antragstellerin/den Antragsteller folgende Gebühren an:
Salzburg: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Salzburg (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Salzburg prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Beim Anerkennungsverfahren fallen Gebühren der Sachverständigen/des Sachverständigen nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 iVm dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 an, welche im Wege eines Kostenvorschusses von den Anerkennungswerberinnen/Anerkennungswerbern zu tragen sind. Ferner werden nach den Bestimmungen des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969 iVm der Anlage Tarifpost 1 zur Salzburger Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 mit bescheidmäßiger Erledigung des Diplomanerkennungsverfahrens Verwaltungsabgaben in der Höhe von 27,90 Euro vorgeschrieben.
Steiermark: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Steiermark (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Steiermark prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Tirol: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Tirol (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Tirol prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Ein Anerkennungsverfahren ist gemäß § 14 Tarifpost 5 und 6 des Gebührengesetzes 1957 gebührenpflichtig.
Somit fallen für die Antragstellerin/den Antragsteller folgende Gebühren an:
Sämtliche Gebühren und Kosten sind nach Abschluss des Verfahrens zu zahlen.
Vorarlberg: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Vorarlberg (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Vorarlberg prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Wien: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Wien (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Der Stadtschulrat für Wien prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Verfahrensablauf in allen Bundesländern:Gegen den Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
Im Verfahren wird festgestellt, ob die fachlichen Erfordernisse für die Ausübung des jeweiligen Lehrerberufs erfüllt werden. Ferner wird geprüft, ob im Herkunftsland der unmittelbare Berufszugang gegeben ist. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der in Österreich geforderten Ausbildung können Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges auferlegt werden. Dabei werden die erworbene Berufspraxis oder die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen berücksichtigt.
Bei Ausbildungsnachweisen, die in einem Drittland (Nicht EU-Land bzw. Nicht EWR-Vertragsstaat) ausgestellt wurden, ist in der Regel ein Antrag auf Nostrifizierung bei einer Pädagogischen Hochschule einzubringen.
Siehe Verfahrensablauf.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
3. Januar 2022