Im Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikationen wird festgestellt, ob die in der EU/im EWR-Raum/in der Schweiz erworbenen Ausbildungsnachweise der antragstellenden Person den in �sterreich festgelegten Voraussetzungen zum Unterricht an Berufsschulen im Wesentlichen entsprechen.
Abgeschlossene Lehramtsausbildung und allf�llige erforderliche zus�tzliche Berufspraxis
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Burgenland: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion f�r Burgenland (siehe unter Rubrik "Zust�ndige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion f�r Burgenland pr�ft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollst�ndigen Unterlagen.
K�rnten: Der Antrag wird online beim EAP oder beim Amt der K�rnten (siehe unter Rubrik "Zust�ndige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion f�r K�rnten pr�ft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollst�ndigen Unterlagen.
Nieder�sterreich: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion f�r Nieder�sterreich (siehe unter Rubrik "Zust�ndige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion f�r Nieder�sterreich pr�ft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollst�ndigen Unterlagen.
Ober�sterreich: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion f�r Ober�sterreich (siehe unter Rubrik "Zust�ndige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion Ober�sterreich pr�ft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollst�ndigen Unterlagen.
Ein Anerkennungsverfahren ist gem�� � 14 Tarifpost 5 und 6 des Geb�hrengesetzes 1957 idgF geb�hrenpflichtig.
Somit fallen f�r die Antragstellerin/den Antragsteller folgende Geb�hren an:
Salzburg: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion f�r Salzburg (siehe unter Rubrik "Zust�ndige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion f�r Salzburg pr�ft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollst�ndigen Unterlagen.
Beim Anerkennungsverfahren fallen Geb�hren der Sachverst�ndigen/des Sachverst�ndigen nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 iVm dem Geb�hrenanspruchsgesetz 1975 an, welche im Wege eines Kostenvorschusses von den Anerkennungswerberinnen/Anerkennungswerbern zu tragen sind. Ferner werden nach den Bestimmungen des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969 iVm der Anlage Tarifpost 1 zur Salzburger Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 mit bescheidm��iger Erledigung des Diplomanerkennungsverfahrens Verwaltungsabgaben in der H�he von 27,90 Euro vorgeschrieben.
Steiermark: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion f�r Steiermark (siehe unter Rubrik "Zust�ndige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion f�r Steiermark pr�ft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollst�ndigen Unterlagen.
Tirol: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion f�r Tirol (siehe unter Rubrik "Zust�ndige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion f�r Tirol pr�ft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollst�ndigen Unterlagen.
Ein Anerkennungsverfahren ist gem�� � 14 Tarifpost 5 und 6 des Geb�hrengesetzes 1957 geb�hrenpflichtig.
Somit fallen f�r die Antragstellerin/den Antragsteller folgende Geb�hren an:
S�mtliche Geb�hren und Kosten sind nach Abschluss des Verfahrens zu zahlen.
Vorarlberg: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion f�r Vorarlberg (siehe unter Rubrik "Zust�ndige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion f�r Vorarlberg pr�ft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollst�ndigen Unterlagen.
Wien: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion f�r Wien (siehe unter Rubrik "Zust�ndige Stelle") eingebracht. Der Stadtschulrat f�r Wien pr�ft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollst�ndigen Unterlagen.
Verfahrensablauf in allen Bundesl�ndern:Gegen den Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
Im Verfahren wird festgestellt, ob die fachlichen Erfordernisse f�r die Aus�bung des jeweiligen Lehrerberufs erf�llt werden. Ferner wird gepr�ft, ob im Herkunftsland der unmittelbare Berufszugang gegeben ist. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der in �sterreich geforderten Ausbildung k�nnen Ausgleichsma�nahmen in Form einer Eignungspr�fung oder eines Anpassungslehrganges auferlegt werden. Dabei werden die erworbene Berufspraxis oder die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, F�higkeiten und Kompetenzen ber�cksichtigt.
Bei Ausbildungsnachweisen, die in einem Drittland (Nicht EU-Land bzw. Nicht EWR-Vertragsstaat) ausgestellt wurden, ist in der Regel ein Antrag auf Nostrifizierung bei einer P�dagogischen Hochschule einzubringen.
Siehe Verfahrensablauf.
Bundesministerium f�r Bildung, Wissenschaft und Forschung
13. M�rz 2020