Healthcare Professions - Music Therapists - Qualifications - Recognition

  

General information

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf Antrag die Gleichwertigkeit von Qualifikationsnachweisen in der Musiktherapie, die von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden sind, zu prüfen und diese anzuerkennen. Für das Erlangen der Berufsberechtigung als Musiktherapeutin/Musiktherapeut ist die Eintragung in die Berufsliste (Musiktherapeutenliste) zu beantragen. Eine Berufsausübung oder Heranziehung von Personen zur Berufsausübung ohne Eintragung in die Berufsliste stellt eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung dar. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.

  

Requirements

Qualifikationsnachweis in der Musiktherapie, ausgestellt in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  

Responsibility

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Abt. VI/A/3
Radetzkystraße 2
1031 Wien
E-Mail-Adresse: anerkennung@sozialministerium.at

[Competent authority / Form...]
  

Procedure

Antrag: postalisch oder elektronisch

Ermittlungsverfahren:

  • Formale Prüfung der Voraussetzungen, inhaltliche Prüfung durch Amtssachverständige oder nichtamtliche Sachverständige
  • Ausstellung eines Feststellungsbescheides, allenfalls unter Auflagen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung)

Verfahrensdauer: bis zu vier Monate nach vollständiger Vorlage sämtlicher Nachweise

Rechtsmittel: Gegen den Bescheid ist eine Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen ist. Die Beschwerde hat den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde zu bezeichnen. Weiters sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde muss das Begehren sowie Angaben zur Rechtzeitigkeit enthalten.

  

Documents

  • Antrag
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich ist
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich
  • Qualifikationsnachweis über die einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung in der Musiktherapie in beglaubigter Kopie bzw. bei fremdsprachigen Nachweisen in beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache
  • Nachweise der Ausbildung im jeweils erforderlichen Ausmaß in Theorie und Praxis (Studien- oder Lehrpläne, Diploma Supplement, Qualifikation der Lehrenden) unter Nachweis von absolvierten Unterrichtseinheiten oder Credits, erworbenen Lernergebnissen oder Kompetenzen sowie Inhalten der praktischen Ausbildung
  • Allfällige Fort- oder Weiterbildungsnachweise
  • Allfällige Nachweise über bisherige Berufserfahrung nach Abschluss der Ausbildung
  • Beschreibung des Tätigkeitsbereichs des Berufes im Herkunftsstaat gemäß einer allenfalls bestehenden gesetzlichen Definition oder inhaltlichen Beschreibung der Tätigkeitsfelder
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde (Unbedenklichkeitsbestätigung)

Alle Dokumente sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht deutschsprachige bzw. nicht übersetzte Dokumente werden nicht als Nachweise anerkannt.

  

Expenses

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von ca. 200 Euro bis 500 Euro zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

  

Additional information

Dieses Verfahren gilt für folgenden Beruf: Musiktherapeutin/Musiktherapeut

  

Legal

  

Data Protection

I have noted that the data provided by me, as well as any data received by the administration over the course of the preliminary investigation, will be automatically processed as per article 6, para. 1 lit. c and e of the General Data Protection Regulation in accordance with the underlying material laws of the legal process. Furthermore, I am aware that this is for the purpose of executing the legal procedure initiated by me, the granting of regulatory approval and also for the purpose of review. I have read the general information regarding: 

  • the right to access, rectification, erasure, restriction of processing, withdrawal and objection, as well as on data portability
  • the right to lodge a complaint with the Austrian data protection authority
  • the responsibilities of the process controller and the data protection officer as per https://datenschutz.stmk.gv.at.


  

Responsible for the content

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  

Last update

1. Januar 2024