Vorm erstmaligen Erbringen einer vorübergehenden Dienstleistung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes (physiotherapeutischer Dienst, medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst, radiologisch-technischer Dienst, Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst, ergotherapeutischer Dienst, logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst und orthoptischer Dienst) in Österreich, das einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, schriftlich Meldung zu erstatten.
Ihr Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht im physiotherapeutischen Dienst alternativ die Meldung im Wege des Europäischen Berufsausweises – EBA (→ EK) zu beantragen.
Qualifikationsnachweis und Staatsangehörigkeit eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Landeshauptfrau/Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll
[Competent authority / Form...] |
Meldung: persönlich, postalisch, elektronisch oder nur für den physiotherapeutischen Dienst alternativ im Wege des Europäischen Berufsausweises (EBA)
Ermittlungsverfahren: Vorabprüfung der Qualifikation, in Ausnahmefällen Ablegung einer Eignungsprüfung vor Erteilung der Berechtigung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung
Verfahrensdauer: bis zu zwei Monate
Rechtsmittel: Gegen einen abweisenden Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Landeshauptfrau/demLandeshauptmann einzubringen ist.
Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Für schriftliche Erledigungen fallen Gebühren und Abgaben nach dem Gebührengesetz und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung an.
Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:
I have noted that the data provided by me, as well as any data received by the administration over the course of the preliminary investigation, will be automatically processed as per article 6, para. 1 lit. c and e of the General Data Protection Regulation in accordance with the underlying material laws of the legal process. Furthermore, I am aware that this is for the purpose of executing the legal procedure initiated by me, the granting of regulatory approval and also for the purpose of review. I have read the general information regarding: