Healthcare Professions - Midwives - Qualifications - Recognition

  

General information

Auf Antrag hat das Österreichische Hebammengremium von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise von Hebammen anzuerkennen. Ohne Anerkennung und Eintragung in das Hebammenregister begehen sowohl die/der Ausübende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.

  

Requirements

Qualifikationsnachweis für Hebammen, ausgestellt in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  

Responsibility

Österreichisches Hebammengremium
Landstraßer Hauptstrasse 71/2
1030 Wien

Telefon: +43 1 71728163
E-Mail-Adresse: kanzlei@hebammen.at

[Competent authority / Form...]
  

Procedure

Antrag:

  • Verfahren zur Eintragung in das Hebammenregister: persönlich oder postalisch
  • Anerkennungsverfahren: persönlich, postalisch oder elektronisch (zum Beispiel per E-Mail mit elektronischer Signatur)

Ermittlungsverfahren:

  • formale Prüfung der Voraussetzungen
  • Ausstellung der Bestätigung über die Eintragung in das Hebammenregister
  • in Ausnahmefällen inhaltliche Prüfung mittels Einholung eines Gutachtens einer/eines Sachverständigen und Bescheids, unter welchen Auflagen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) eine Eintragung in das Hebammenregister vorgenommen werden kann

Verfahrensdauer: bis zu drei Monate, bei inhaltlicher Prüfung bis zu vier Monate

Rechtsmittel: Gegen einen Bescheid der Versagung der Eintragung in das Hebammenregister kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Österreichischen Hebammengremium einzubringen.

  

Documents

  • Antrag
  • Ausgefülltes und eigenhändig unterfertigtes Formblatt: Hebammenregistereintragung
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich
  • Qualifikationsnachweis über die in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft staatlich anerkannte Ausbildung zur Hebamme
  • Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Im Falle Kroatiens und Sloweniens muss dieses ausschließlich durch das Justizministerium ausgestellt werden), das nicht älter als drei Monate ist (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
  • Ärztliches Zeugnis (von einer Allgemeinmedizinerin/einem Allgemeinmediziner) über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweises etc.
  • Ein Passfoto

Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem Österreichischen Hebammengremium vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.

Achtung

Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

  

Expenses

Es ist mit anfallenden Gebühren in der Höhe von ca. 300 Euro zu rechnen.

  

Legal

§§ 12, 42, 42a, 42b Hebammengesetz (HebG)

  

Data Protection

I have noted that the data provided by me, as well as any data received by the administration over the course of the preliminary investigation, will be automatically processed as per article 6, para. 1 lit. c and e of the General Data Protection Regulation in accordance with the underlying material laws of the legal process. Furthermore, I am aware that this is for the purpose of executing the legal procedure initiated by me, the granting of regulatory approval and also for the purpose of review. I have read the general information regarding: 

  • the right to access, rectification, erasure, restriction of processing, withdrawal and objection, as well as on data portability
  • the right to lodge a complaint with the Austrian data protection authority
  • the responsibilities of the process controller and the data protection officer as per https://datenschutz.stmk.gv.at.


  

Responsible for the content

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  

Last update

1. Januar 2024