Healthcare Professions - Qualified Nursing Care - Declaration of Services

  

General information

Vorm erstmaligen Erbringen einer vorübergehenden Dienstleistung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich, das einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, schriftlich Meldung zu erstatten.

Ihr Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege alternativ die Meldung im Wege des Europäischen Berufsausweises EBA ( EK) zu beantragen.

  

Requirements

Qualifikationsnachweis und Staatsangehörigkeit eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  

Responsibility

Landeshauptfrau/Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll

[Competent authority / Form...]
  

Procedure

Meldung: persönlich, postalisch, elektronisch oder nur für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege alternativ im Wege des Europäischen Berufsausweises (EBA).

Ermittlungsverfahren: allenfalls Vorabprüfung der Qualifikation, in Ausnahmefällen Ablegung einer Eignungsprüfung vor Erteilung der Berechtigung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung

Verfahrensdauer: in Fällen der automatischen Anerkennung sofort nach Meldung, bei Vorabprüfung der Qualifikation bis zu zwei Monate

Rechtsmittel: Gegen einen abweisenden Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann einzubringen ist.

  

Documents

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausübt und dass ihr/ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Qualifikationsnachweis im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
  • Erklärung über die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.

Achtung

Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

  

Expenses

Für schriftliche Erledigungen fallen Gebühren und Abgaben nach dem Gebührengesetz und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung an.

  

Additional information

Dieses Verfahren gilt für den folgenden Beruf: diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger

Hinweis

Personen mit einer speziellen Grundausbildung oder einer Spezialisierung haben die Möglichkeit, ihre Qualifikation in Klammern anzufügen:

  • (Kinder- und Jugendlichenpflege)
  • (Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege)
  • (Anästhesiepflege)
  • (Führungsaufgaben)
  • (Intensivpflege)
  • (Krankenhaushygiene)
  • (Lehraufgaben) oder (Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege/Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege)
  • (Pflege bei Nierenersatztherapie)
  • (Pflege im Operationsbereich)
  • (Kinderintensivpflege)
  • (Hospiz- und Paliativversorgung)
  • (Psychogeriatrische Pflege)
  • (Wundmangement und Stomaversorgung)
  

Legal

  

Data Protection

I have noted that the data provided by me, as well as any data received by the administration over the course of the preliminary investigation, will be automatically processed as per article 6, para. 1 lit. c and e of the General Data Protection Regulation in accordance with the underlying material laws of the legal process. Furthermore, I am aware that this is for the purpose of executing the legal procedure initiated by me, the granting of regulatory approval and also for the purpose of review. I have read the general information regarding: 

  • the right to access, rectification, erasure, restriction of processing, withdrawal and objection, as well as on data portability
  • the right to lodge a complaint with the Austrian data protection authority
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Responsible for the content

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  

Last update

1. Januar 2024