Apothekerinnen/Apotheker, die ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert haben, können bei der Österreichischen Apothekerkammer die Anerkennung ihres Ausbildungsnachweises und die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung, die für eine Tätigkeit als Apothekerin/Apotheker in einer österreichischen öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke erforderlich ist, erlangen. Voraussetzung für die Berufsausübung in Österreich ist Zuverlässigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Berufsqualifikationsnachweis, ausgestellt von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Österreichische Apothekerkammer
Spitalgasse 31
1090 Wien
E-Mail-Adresse: recht@apothekerkammer.at
[Competent authority / Form...] |
Antrag: persönlich, postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren:
Verfahrensdauer: bis zu drei Monate, bei nichtautomatischer Anerkennung bis zu vier Monate
Rechtsmittel: Gegen den Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Österreichischen Apothekerkammer, 1090 Wien, Spitalgasse 31, schriftlich, per Telefax (+43 1 408 84 40) oder im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung (recht@apothekerkammer.at) in einem den Microsoft-Office-Produkten kompatiblen Format oder im PDF zu erheben.
Für die Anerkennung der Berufsqualifikation:
Für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung:
Alle Dokumente sind im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen. Bei nicht deutsch- oder englischsprachigen Urkunden ist zusätzlich eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorzulegen.
Nicht beglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden nicht als Nachweise anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
derzeit keine
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