Rechtsmittel und Allgemeines zu Verwaltungsstrafen - Beschwerde gegen Straferkenntnis

  

Allgemeine Informationen

WICHTIGE Hinweise zum Ausfüllen des Online-Formulars:
Damit Sie Ihre Beschwerde gegen Straferkenntnis elektronisch erteilen können, ist eine Identifizierung mittels Token erforderlich. Diesen Token finden Sie im Schreiben der Verwaltungsstrafbehörde.

Bitte beachten Sie, dass Sie diesen Token nur einmal verwenden können - das bedeutet, dass dieser Token nach der ersten Eingabe und mit Klick auf "weiter" abläuft und nicht mehr gültig ist. Ein neuer Token kann nicht generiert werden.

Das Rechtsmittel gegen ein Straferkenntnis ist die Beschwerde. Das Recht, Beschwerde zu erheben, steht allen Parteien des behördlichen Strafverfahrens zu, also insbesondere der bzw. dem Beschuldigten.

Mit der Beschwerde können Sie

  • entweder das gesamte Straferkenntnis oder
  • nur Teile des Straferkenntnisses (z.B. Strafhöhe, Kostenentscheidung) anfechten.

Sie müssen die Beschwerde schriftlich einbringen.

Die Beschwerde kann durch die Verwaltungsstrafbehörde mit Beschwerdevorentscheidung oder durch das Verwaltungsgericht erledigt werden.

Ist die Beschwerde rechtzeitig eingebracht, hat sie "aufschiebende Wirkung" - das bedeutet, das angefochtene Straferkenntnis darf nicht vollstreckt werden.

Beachten: Die Beschwerde ist nicht zulässig, wenn Sie nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung oder der mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet haben (ausgenommen bei Beschwerdeverzicht während einer Anhaltung).

  

Voraussetzungen

  • Parteistellung im behördlichen Verfahren
  • die Beschwerde muss schriftlich eingebracht werden
  • Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Beschwerde richtet
  • Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat
  • Angabe von
    • Begehren
    • Begründung (Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt)
    • Angaben zur Rechtzeitigkeit der Einbringung

Beachten! Das Verwaltungsgericht berücksichtigt in seiner Entscheidung nur die in der Beschwerde angeführten Gründe!

  

Fristen

Sie müssen die Beschwerde innerhalb von vier Wochen bei der Verwaltungsstrafbehörde, die das Straferkenntnis erlassen hat, einbringen.

Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem

  • die schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses zugestellt bzw. beim Postamt hinterlegt oder
  • das Straferkenntnis mündlich verkündet wurde.

Hinweis: Haben Sie innerhalb der Beschwerdefrist Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist (neuerlich) zu laufen.

Beachten: Ist die Beschwerde verspätet, so wird sie zurückgewiesen. In diesem Fall entscheidet das Verwaltungsgericht nicht mehr über den Inhalt der Beschwerde. Damit wird das Straferkenntnis rechtskräftig und Sie müssen die verhängte Strafe bezahlen.

  

Zuständige Stelle

Sie müssen die Beschwerde bei jener Verwaltungsstrafbehörde, die das Straferkenntnis erlassen hat, einbringen. 

WICHTIGE Hinweise zum Ausfüllen des Online-Formulars!

Damit Sie Ihre Lenkerauskunft elektronisch erteilen können, ist eine Identifizierung mittels Token erforderlich. Diesen Token finden Sie im Schreiben der Verwaltungsstrafbehörde.

Bitte beachten Sie, dass Sie diesen Token nur einmal verwenden können - das bedeutet, dass dieser Token nach der ersten Eingabe und mit Klick auf "weiter" abläuft und nicht mehr gültig ist. Ein neuer Token kann nicht generiert werden.

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Sie erheben keine Beschwerde:

Das Straferkenntnis wird rechtskräftig.

Hinweis: Waren im Verfahren mehrere Parteien beteiligt, wird der Bescheid allerdings nur dann rechtskräftig, wenn keine Partei Beschwerde erhebt.

Sie erheben Beschwerde:

Ist die Beschwerde rechtzeitig und ordnungsgemäß, so hat die Strafbehörde folgende Möglichkeiten:

  • innerhalb von zwei Monaten - mittels Beschwerdevorentscheidung - nochmals selbst Ihre Sache erledigen
    Hinweis:Gegen diese Beschwerdevorentscheidung können Sie einen Vorlageantrag einbringen. In diesem Fall entscheidet das Verwaltungsgericht über Ihren Vorlageantrag.
  • die Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterleiten
    Das Verwaltungsgericht kann den angefochtenen Bescheid bestätigen oder in jede Richtung hin abändern, in bestimmten Fällen auch aufheben. Das Verwaltungsgericht darf aber keine höhere Strafe verhängen als im angefochtenen Straferkenntnis.
  

Erforderliche Unterlagen

Sie können alle Beweismittel vorlegen, die Ihrer Verteidigung dienen, und zwar auch solche, die Sie im Verfahren vor der ersten Instanz nicht vorgelegt haben.

  

Kosten

Die Einbringung der Beschwerde ist gebührenfrei.

Der bzw. dem Bestraften entstehen Verfahrenskosten, wenn das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis bestätigt.

Diese Verfahrenskosten betragen:

  • 20 % der verhängten Geldstrafe - mindestens jedoch 10 Euro
  • für jeden Tag der verhängten Freiheitsstrafe 100 Euro.

Es fallen jedoch keine Kosten an, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

  

Rechtsgrundlagen

  • §§ 7 ff Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
  • §§ 37 ff Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

  

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).