Eine gegen Sie verhängte (Ersatz)freiheitsstrafe ist zu vollziehen, wenn z.B. die geschuldete Geldleistung bei Ihnen nicht einbringlich ist. Sie müssen dann auf Aufforderung der Behörde die (Ersatz)Freiheitsstrafe antreten.
Wenn durch den sofortigen Vollzug einer verhängten (Ersatz)Freiheitsstrafe
können Sie vor Beginn des Vollzuges der Freiheitsstrafe den Aufschub des Strafvollzuges oder während die Freiheitsstrafe vollzogen wird eine Unterbrechung des Vollzugs der Freiheitsstrafe mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Beachten! Sie haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges; ausgenommen: Sie waren innerhalb der letzten sechs Monate für sechs Wochen ununterbrochen in Haft. Dann haben Sie Anspruch darauf, dass die Freiheitsstrafe für sechs Monate aufgeschoben wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Haftstrafe von einer Verwaltungsbehörde verhängt wurde.
Sie müssen darlegen, dass einer der folgenden wichtige Gründe vorliegt:
Sie können den Antrag auf Aufschub bzw. Unterbrechung des Strafvollzuges in jedem Stadium des Verfahrens einbringen, also vor und während der Haft, und zwar bis die (Ersatz)Freiheitsstrafe zur Gänze vollzogen ist.
Der Antrag auf Aufschub des Vollzugs der (Ersatz)Freiheitsstrafe ist einzubringen bei:
Der Antrag auf Unterbrechung des Vollzugs der (Ersatz)Freiheitsstrafe ist bei der Behörde einzubringen, der der Strafvollzug obliegt;
das kann sein:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Behörde überprüft, ob die Gründe für einen Aufschub bzw. eine Unterbrechung der (Ersatz-)Freiheitsstrafe vorliegen bzw. ob Sie Rechtsanspruch auf Unterbrechung der (Ersatz-)Freiheitsstrafe haben.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, legt die Behörde mittels Bescheid die Dauer des Aufschubes bzw. der Unterbrechung fest.
Abhängig von den Gründen, die Sie angeführt haben, legen Sie bitte die Unterlagen bei.
gebührenfrei
§§ 53, 53a, 54a Verwaltungsstrafgesetz (VStG)