Kunst- und Kulturförderung für Volkskultur - Antrag

  

Allgemeine Informationen

Das Land Steiermark gewährt im Rahmen des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetztes Förderungen für kulturelles Schaffen.

Das Referat Kulturelles Erbe und Volkskultur vergibt Förderungen in folgenden Bereichen:

  • Allgemeine Volkskultur
  • Blasmusik
  • Museen
  • Denkmalpflege und Kulturgüter

Förderungen können von volkskulturell tätigen Vereinen und Verbänden bzw. Einrichtungen und Einzelpersonen, die im Bereich der regionalen wie auch vernetzend wirkenden überregionalen Volkskulturarbeit tätig sind, beantragt werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

Informationen zur Förderungsabwicklung erhalten Sie unter Tel. Nr.: +43 316 / 877-3138.

  

Voraussetzungen

Förderbarkeit im Sinne des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetzes 2005 i.d.g.F. sowie der gültigen Richtlinien.

Daneben sind inhaltliche Förderungsvoraussetzungen erforderlich:

  • der inhaltliche Bezug zum Land Steiermark,
  • die kulturelle Identität der Regionen,
  • die Bewahrung des kulturellen Erbes des Landes,
  • die kulturelle Unverwechselbarkeit des steirischen Lebensraumes,
  • deren zeitgemäße Interpretationen und innovativen Ansätze und
  • der interkulturelle Austausch

Förderungsansuchen erfolgen ausschließlich auf schriftlichem Antrag unter Verwendung der von der Abteilung 9 Kultur, Europa, Außenbeziehungen zur Verfügung gestellten Formulare.

Bitte achten Sie darauf, dass nur vollständig ausgefüllte Förderungsansuchen und vor allem nachweislich ausfinanzierte Vorhaben (Einnahmen/Ausgaben sind deckungsgleich) bearbeitet werden können.

  

Fristen

Ein Ansuchen um Förderung kann jederzeit auf jeden Fall allerdings vor Projektbeginn eingebracht werden.

  

Zuständige Stelle

Referat Kunst, Kulturelles Erbe u Volkskultur

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Förderungsantrag

Vor Beginn der beabsichtigten Maßnahmen empfehlen wir, die gesetzlichen Grundlagen und Richtlinien zur Gewährung einer Förderung durchzulesen. Sie geben Informationen zu Förderungszweck-Gegenstand, förderungsfähige Ausgaben, das Förderungsverfahren und die Durchführung bis hin zur Abrechnung mittels Verwendungsnachweis.

Nach Vorliegen eines vollständig ausgefüllten Förderungsansuchens wird Ihnen innerhalb von  14 Wochen die Entscheidung über die beantragte Förderung schriftliche mitgeteilt.

Zur fachlichen Beurteilung ab einer beantragten Förderungssumme von über EUR 3.500,-- wird das Förderungsansuchen dem Kulturkuratorium bzw. - falls notwendig - den zuständigen Fachexpertinnen und Fachexperten vorgelegt.

Förderungsvertrag

Nach positiver Erledigung Ihres Ansuchens erfolgt die Auszahlung der gewährten Förderung nach Abschluss eines Förderungsvertrages zwischen dem Land Steiermark, vertreten durch die Abteilung 9 Kultur, Europa, Außenbeziehungen und der Förderungsnehmerin bzw. dem Förderungsnehmer. Die Auszahlung der gewährten Förderung erfolgt nach den im Förderungsvertrag festgehaltenen Konditionen

Abrechnung/Verwendungsnachweis

Nach Ablauf des Projektzeitraumes des geförderten Vorhabens ist innerhalb einer Frist von drei Monaten der Abteilung 9 Kultur, Europa, Außenbeziehungen eine detaillierte, ordnungsgemäße Abrechnung ein Verwendungsnachweis zu erbringen.

Informationen zur Art und Umfang der Nachweisprüfung entnehmen Sie bitte folgenden Unterlagen:

  • Merkblatt zur Erstellung von Verwendungsnachweisen
  • Richtlinien zur Gewährung von Förderungen in den vier Bereichen der Allgemeinen Volkskultur

Als weitere Vorlagen zur Nachweisprüfung (falls erforderlich) dienen:

  • Belegverzeichnis
  • Einnahmen/Ausgaben - Aufstellung

Weitere Information und Vorlagen finden Sie hier.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Projektbeschreibung bzw. Jahresprogramm
  • Angebote

Zusätzlich können weitere Unterlagen erforderlich sein:

  • Bei Trachten: Fachliche Stellungnahme
    Bei Neuanschaffung von Trachten muss eine fachliche Stellungnahme eingeholt und dem Ansuchen samt zwei Farbfotos (Vorder- und Rückansicht der Tracht) beigelegt werden. Als Trachtenberater stehen zur Verfügung:
    • Steirisches Heimatwerk (Sporgasse 23, 8010 Graz, Tel. Nr.: +43 316 / 908535-84)
    • Schneidermeister Hubert Fink (Dultstraße 22, 8101 Gratkorn, Tel. Nr.: +43 3124 / 22481)
    • Schneidermeister Hans Woschner (Waasenstraße 11, 8700 Leoben, Tel. Nr.: +43 3842 / 23169)
  • Bei Denkmalschutz: Ist das Objekt nach § 2a Denkmalschutzgesetz denkmalgeschützt, muss ein Gutachten des Bundesdenkmalamtes, Landeskonservatorat für Steiermark verpflichtend eingebracht werden.

  

Kosten

Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.

  

Zusätzliche Informationen

  

Rechtsgrundlagen

  

Feedback

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
  2. Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
  3. Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers ( https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten veröffentlicht:
    • zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.