Das Land Steiermark gewährt im Rahmen des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetztes Förderungen für kulturelles Schaffen.
Das Referat Kulturelles Erbe und Volkskultur vergibt Förderungen in folgenden Bereichen:
Förderungen können von volkskulturell tätigen Vereinen und Verbänden bzw. Einrichtungen und Einzelpersonen, die im Bereich der regionalen wie auch vernetzend wirkenden überregionalen Volkskulturarbeit tätig sind, beantragt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
Informationen zur Förderungsabwicklung erhalten Sie unter Tel. Nr.: +43 316 / 877-3138.
Förderbarkeit im Sinne des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetzes 2005 i.d.g.F. sowie der gültigen Richtlinien.
Daneben sind inhaltliche Förderungsvoraussetzungen erforderlich:
Förderungsansuchen erfolgen ausschließlich auf schriftlichem Antrag unter Verwendung der von der Abteilung 9 Kultur, Europa, Außenbeziehungen zur Verfügung gestellten Formulare.
Bitte achten Sie darauf, dass nur vollständig ausgefüllte Förderungsansuchen und vor allem nachweislich ausfinanzierte Vorhaben (Einnahmen/Ausgaben sind deckungsgleich) bearbeitet werden können.
Ein Ansuchen um Förderung kann jederzeit auf jeden Fall allerdings vor Projektbeginn eingebracht werden.
Referat Kunst, Kulturelles Erbe u Volkskultur
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Vor Beginn der beabsichtigten Maßnahmen empfehlen wir, die gesetzlichen Grundlagen und Richtlinien zur Gewährung einer Förderung durchzulesen. Sie geben Informationen zu Förderungszweck-Gegenstand, förderungsfähige Ausgaben, das Förderungsverfahren und die Durchführung bis hin zur Abrechnung mittels Verwendungsnachweis.
Nach Vorliegen eines vollständig ausgefüllten Förderungsansuchens wird Ihnen innerhalb von 14 Wochen die Entscheidung über die beantragte Förderung schriftliche mitgeteilt.
Zur fachlichen Beurteilung ab einer beantragten Förderungssumme von über EUR 3.500,-- wird das Förderungsansuchen dem Kulturkuratorium bzw. - falls notwendig - den zuständigen Fachexpertinnen und Fachexperten vorgelegt.
Nach positiver Erledigung Ihres Ansuchens erfolgt die Auszahlung der gewährten Förderung nach Abschluss eines Förderungsvertrages zwischen dem Land Steiermark, vertreten durch die Abteilung 9 Kultur, Europa, Außenbeziehungen und der Förderungsnehmerin bzw. dem Förderungsnehmer. Die Auszahlung der gewährten Förderung erfolgt nach den im Förderungsvertrag festgehaltenen Konditionen
Nach Ablauf des Projektzeitraumes des geförderten Vorhabens ist innerhalb einer Frist von drei Monaten der Abteilung 9 Kultur, Europa, Außenbeziehungen eine detaillierte, ordnungsgemäße Abrechnung ein Verwendungsnachweis zu erbringen.
Informationen zur Art und Umfang der Nachweisprüfung entnehmen Sie bitte folgenden Unterlagen:
Als weitere Vorlagen zur Nachweisprüfung (falls erforderlich) dienen:
Weitere Information und Vorlagen finden Sie hier.
Zusätzlich können weitere Unterlagen erforderlich sein:
Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.