Allgemeine Kunst- und Kulturförderung
Es werden folgende Leistungen zum Thema Allgemeine Kunst- und Kulturförderung angeboten:
Grundlage bildet das Steiermärkische Kulturförderungsgesetz.
Eine Förderung soll die Initiative und wirtschaftlich zumutbare
Eigenleistung der Kulturträger anregen und berücksichtigen. Sie
kann natürlichen oder juristischen Personen, deren Tätigkeit im
Interesse des Kulturlebens liegt, für ein bestimmtes Vorhaben oder
für ihre allgemeine kulturelle Tätigkeit gewährt werden. Die
Förderung kann auch neben einer Förderung durch andere Rechtsträger
erfolgen, doch ist eine Abstimmung mehrerer Förderungen
anzustreben.
Die Förderung soll die von ihr unterstützten kulturellen
Leistungen und Einrichtungen der Bevölkerung allgemein zugänglich
machen und Verständnis für sie wecken.
Voraussetzungen
- Das Vorhaben muss einen Bezug zur Steiermark haben.
- Ein Ansuchen um Förderung muss vor Projektbeginn eingebracht
werden.
- Anträge können jederzeit eingebracht werden.
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Frist gebunden.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Projektbeschreibung
- Kostenaufstellung
- Finanzierungsplan
Kosten
Die Antragstellung ist kostenlos.
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass
die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im
Förderungsantrag enthaltenen, die
Förderungswerberinnen/Förderungswerber und
Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden
personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b
Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des
Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt
verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die
steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at)
werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden
Punkten veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur
Datenschutzbeauftragten.