Das Gesetz unterscheidet zwischen der Errichtung und der Gründung des Vereins. Ein Verein gilt als errichtet, wenn sich zumindest zwei Personen über die Statuten (Gründungsvereinbarung) einigen. Die Errichtung des Vereins ist der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist mit 14,30 Euro, die Beilage mit 3,90 Euro pro Bogen - und falls ein Einladungsbescheid beantragt wird, ist dieser zusätzlich mit 6,50 Euro - zu vergebühren.

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