Abteilung 3 Verfassung und Inneres
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8010 Graz
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Für die Durchführung mobiler Veranstaltungen bzw. mobiler Veranstaltungsbetriebe ist eine Bewilligung durch die Steiermärkische Landesregierung erforderlich (§ 10 StVAG). Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Behörde eingebracht werden.