Innerhalb einer Frist von zehn Jahren hat der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage der Behörde über wesentliche Änderungen des technischen Stands zu melden und ggf. notwendige Anpassungsmaßnahmen zu treffen, sofern im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit. Werden vom Inhaber der Behandlungsanlage die Maßnahmen nicht vorgenommen, hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mittels Bescheid anzuordnen. Dies ist auch der Fall, wenn innerhalb der Zehnjahresfrist wesentliche Änderungen des technischen Standes eine Verminderung von Emissionen ermöglichen oder die Betriebssicherheit andere Techniken erfordern. Weiters fordert die Behörde auf, neue Emissionsgrenzwerte festzulegen, wenn eine erhebliche Umweltverschmutzung durch die Anlage vorliegt.

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Nachweisliche Erledigungen dürfen lt. Zustellgesetz nur über einen Zustelldienst elektronisch zugestellt werden.
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Normale Erledigungen werden per E-Mail oder über einen Zustelldienst elektronisch zugestellt.

Die Behörde kann in diesem Verfahren Erledigungen, die einen Zustellnachweis erfordern, auch elektronisch zustellen.

Zuständige Behörde

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