An die
zuständige Stelle
Die Schulbewilligung ist entweder von der Bewilligungsinhaberin bzw. vom Bewilligungsinhaber persönlich oder im Falle der Bewilligungserteilung an eine juristische Person von einer Geschäftsführerin bzw. von einem Geschäftsführer auszuüben. Die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers muss der zuständigen Behörde angezeigt werden. Zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer kann nur eine Person bestellt werden, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllt.