Eingabe: Anzahl volljährige Personen=1, Anzahl minderjähriger Personen=0, Personen mit erhöhtem Familienbeihilfenbezug=2
Eingabe: Anzahl volljährige Personen=2, Anzahl minderjährige Personen=2, Personen mit erhöhtem Familienbeihilfenbezug=1
Eingabe: Anzahl volljährige Personen=0, Personen mit Behindertenpass=1
Eingabe: Anzahl volljährige Personen=1, Personen mit Behindertenpass=1
Für minderjährige Personen im Haushalt wird vom Haushaltsgesamteinkommen ein Freibetrag abgezogen. Die Höhe des Freibetrages beträgt:
Das Haushaltseinkommen besteht aus der Summe der Einkommen aller Personen in Ihrem Haushalt. Als monatliches Einkommen gilt dabei immer 1/12 des Jahresnettoeinkommens laut Lohnzettel des vergangenen Kalenderjahres bzw. laut Einkommensteuerbescheid. Das heißt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden für die Berechnung Ihrer Wohnunterstützung berücksichtigt. Einkünfte von Jugendlichen unter 18 Jahren (Minderjährigen), die bei ihren Eltern wohnen, werden grundsätzlich berücksichtigt. Vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen werden ebenfalls zum Einkommen dazugezählt.
Die Höhe Ihrer Wohnunterstützung ist abhängig von Ihren Lebensverhältnissen. Dazu fließen einige Faktoren in die Rechnung ein. Diese Faktoren sind jeweils mit einem Wert versehen. Die Werte aller auf Sie zutreffenden Faktoren werden zusammengezählt. Anschließend dividieren wir Ihr Haushaltseinkommen durch die Summe dieser Werte. Das Ergebnis ist die Bemessungsgrundlage für Ihre Wohnunterstützung. In dieser Tabelle stehen die verschiedenen Faktoren und die dazugehörigen Werte:
UNBERÜCKSICHTIGT bleiben bei der Einkommensberechnung Pflegegelder nach dem Bundespflegegeld- und Steiermärkischen Pflegegeldgesetz, die erhöhte Familienbeihilfe, Rentenleistungen für Opfer von Gewalt in Heimen nach dem Heimopferrentengesetz und allfällige sonstigen Beihilfen für Wohnkosten, wie zum Beispiel Mietzinszahlungen von Gemeinden bzw. der Stadt Graz oder die Wohnkostenbeihilfe gemäß §31 Heeresgebührengesetz 2001.
Ihr Vermögen muss bis auf 10.000 Euro aufgebraucht worden sein, damit Sie Anspruch auf eine Wohnunterstützung haben.