Sauber Heizen für Alle
Grundvoraussetzungen für die Förderung
  • Antragsberechtigt sind Gebäudeeigentümer/innen mit Hauptwohnsitz (Begründung vor dem 31.12.2022) am Projektstandort im Bundesland Steiermark mit einem Einkommen von maximal 1904,00 Euro (netto, zwölf Mal im Jahr)
  • Gefördert wird der Ersatz von Heizungen auf Basis fossiler Brennstoffe und der Ersatz von Stromheizungen durch ein neues klimafreundliches Heizungssystem.
  • Die Förderung setzt sich aus drei Teilen zusammen und kann ausschließlich gemeinsam gewährt werden.
Abwicklung durch Kommunal Kredit Public Consulting GmbH
https://www.sauber-heizen.at/:
  • Teil 1: Basisförderung „Sauber Heizen für Alle“ des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abwicklung durch das Land Steiermark:
  • Teil 2: Basisförderung „Sauber Heizen für Alle“ des Landes Steiermark
  • Teil 3: Zusatzförderung „Sauber Heizen für Alle“ des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Personen mit erhöhtem Familienbeihilfenbezug
Die Erhöhte Familienbeihilfe steht Familien zu, die ein Kind mit mindestens 50% Behinderung haben oder ein Kind haben, das dauerhaft nicht in der Lage ist, sich selbst Unterhalt zu verschaffen. Die Erhöhte Familienbeihilfe wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt.
Beispiel 1:
1 volljährige Person und 2 minderjährige Personen mit erhöhtem Familienbeihilfebezug
  • Eingabe:
    1 = Volljährige Personen(ohne erhöhtem Familienbeihilfebezug und ohne Behindertenpass)

    0 = Minderjährige Personen (ohne erhöhte Familienbeihilfe und ohne Behindertenpass)

    2 = Personen mit erhöhtem Familienbeihilfebezug


Beispiel 2:
2 volljährige Personen, 3 minderjährige Personen, davon eine mit erhöhtem Familienbeihilfebezug
  • Eingabe:
    2 = Volljährige Personen(ohne erhöhtem Familienbeihilfebezug und ohne Behindertenpass)

    2 = Minderjährige Personen (ohne erhöhte Familienbeihilfe und ohne Behindertenpass)

    1 = Personen mit erhöhtem Familienbeihilfebezug

Personen mit Behindertenpass
Beispiel 1:
1 Person mit Behindertenpass
  • Eingabe:
    0 = Volljährige Personen (ohne erhöhtem Familienbeihilfebezug und ohne Behindertenpass)
    1 = Personen mit Behindertenpass
Beispiel 2:
2 volljährige Personen, davon eine mit Behindertenpass
  • Eingabe:
    1 = Volljährige Personen (ohne erhöhtem Familienbeihilfebezug und ohne Behindertenpass)
    1 = Personen mit Behindertenpass
Anzahl Kinder mit Freibetrag
Für minderjährige Personen im Haushalt wird vom Haushaltsgesamteinkommen ein Freibetrag abgezogen. Die Höhe des Freibetrages beträgt:
  • Für die erste minderjährige Person : € 130
  • Für die zweite minderjährige Person : € 175
  • Für die dritte und jede weitere minderjährige Person : € 220
Bitte geben Sie in diesem Feld die Gesamtanzahl der minderjährigen Personen im Haushalt ein.
Einkommen aller im Haushalt lebender Personen
  • Wie wird Ihr Einkommen berechnet?
    Für die Beurteilung Ihrer Einkommenssituation wird das „Monatseinkommen bezogen auf einen Einpersonenhaushalt“ wie folgt berechnet:
    1. Monatliches Haushaltseinkommen: Die Jahresnettoeinkommen aller Haushaltsmitglieder – laut Lohnzettel des vergangenen Kalenderjahres bzw. laut Einkommenssteuerbescheid – werden addiert und durch 12 Monate dividiert.
    2. Monatlich relevantes Haushaltseinkommen: Anschließend werden vom monatlichen Haushaltseinkommen für die im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Personen folgende Freibeträge abgezogen:
      • Für die erste minderjährige Person : € 130
      • Für die zweite minderjährige Person : € 175
      • Für die dritte und jede weitere minderjährige Person : € 220
    3. Monatseinkommen bezogen auf einen Einpersonenhaushalt: Das relevante monatliche Haushaltseinkommen wird durch die Summe der Gewichtungsfaktoren entsprechend der Haushaltsgröße laut untenstehender Tabelle dividiert:
      • Haushalt: 0,5
      • je volljähriger Person: 0,5
      • je minderjähriger Person: 0,3
      • je Person:
        • für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird 0,8
        • die einen Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz vorweisen kann 0,8
    4. Bewertung des „Monatseinkommens bezogen auf einen Einpersonenhaushalt“: Es gilt die Einkommensobergrenze von max. 1904,00 Euro (netto, zwölf Mal im Jahr)
  • Welche Einkommensbestandteile werden berücksichtigt?
    • Lohn; Gehalt; Urlaubs-, Weihnachtsgeld; Selbstständigen-Einkommen; Pensionen (außer Waisenpension); Einkommen von Bauern und Landwirten; Ausländische Einkommen; Krankengeld; Waisenpensionen (bis 18 Jahre); Ferialbeschäftigung/Pflichtpraktika; Studienbeihilfe; Lehrlingsentschädigung; Zivil- und Wehrdienstentschädigung
    • Einkommen aus Vermietung und Verpachtung; Abfertigungen
    • Arbeitslosengeld; Notstandshilfe
    • Alleinerzieherabsetzbetrag; vertraglich oder gesetzliche festgesetzte Unterhaltleistungen; Familienbonus; Familienbeihilfe; Familienförderung
    • Wochengeld; Krankengeld; Einkommen von Schulungen; Kinderbetreuungsgeld, Pflegekindergeld; Pflegeelterngeld
    • Ausgleichszulage; BMS/Sozialhilfe, Sozialunterstützung
    • sonstige Sozialhilfe Einmalzahlungen, erhaltene sonstige Förderungen
    • etc.
  • Welche Einkommensbestandteile werden nicht berücksichtigt?
    • Pflegegelder nach dem Bundespflegegeld- und Steiermärkischen Pflegegeldgesetz, u.a. Zuschuss zur „24-Stunden-Betreuung“
    • Erhöhte Familienbeihilfe
    • Allfällige Sonstige Beihilfen zu Wohnkosten wie beispielsweise Mietzinszuzahlungen der Gemeinden bzw. Stadt Graz, die Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Heeresgebührenge-setz 2001 etc.
    • Rentenleistungen für Opfer von Gewalt in Heimen nach dem Heimopferrentengesetz
    • Vermögen
    • Klimabonus und Anti-Teuerungsbonus des BMK​
NettoeinkommenBezugsartAnzahl der BezügeBezugMonatliches Einkommen im Jahr
Gehalt/Lohn/Pension
0,00 €
Zusatz-Einkommen
0,00 €
AMS
0,00 €
Unterhalt/Alimente
0,00 €
Familienbeihilfe
0,00 €
Kinderbetreuungsgeld
0,00 €
bedarfsorientierte Mindestsicherung/Sozialhilfe
0,00 €
0,00 €

0,00 €
0
0,00 €
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