Berufskraftfahrerbescheinigung
Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen (Personenkraftverkehr, Kraftfahrlinien) bzw. Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern sowie für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen über 3.500 kg höchst zulässigem Gesamtgewicht haben in Ausübung Ihrer Tätigkeit einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen (Code 95).
Allgemeine Informationen

Personen, denen nach dem 9.9.2008 erstmals eine Lenkberechtigung für die Klasse D erteilt wurde bzw. Personen, denen nach dem 9.9.2009 erstmals eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erteilt wurde, müssen, um den Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt zu bekommen, eine Grundqualifikationsprüfung absolvieren. Wurde eine Lenkberechtigung für die Klassen D, C1 oder C bereits davor erteilt, muss eine Weiterbildung in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert werden, um den Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt zu bekommen. Der Fahrerqualifizierungsnachweis wird auf maximal 5 Jahre ausgestellt. Innerhalb dieses Zeitraumes ist wiederum eine Weiterbildung im Ausmaß von mindestens 35 Stunden zu absolvieren.

Voraussetzung

Erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation oder Bescheinigung über die Weiterbildung in einer ermächtigten Ausbildungsstätte.

Zuständige Stelle
Österreichische Bezirkshauptmannschaften inkl. Bundespolizeidirektionen
Zusatzinformation:

Zuständig ist jede Führerscheinbehörde in ganz Österreich (Bezirkshauptmannschaft, Landespolizeidirektion).

Erforderliche Unterlagen

Für die erstmalige Eintragung, muss das Prüfungszeugnis/Bescheinigung vorgelegt werden (Theorie) „Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation“; Bei Verlängerung muss die Weiterbildungskurs-Bestätigung (35 Stunden bzw. für C und D 42 Stunden) vorgelegt werden; Führerschein; ein aktuelles EU-Passfoto; amtlicher Lichtbildausweis.

Kosten

€ 12,40

Rechtsgrundlagen

Führerscheingesetz (FSG),
Richtlinie 2003/59/EG, Grundqualifikations- und Weiterbildungs–Verordnung, BGBl. II Nr. 139/2008 idF BGBl. II Nr. 531/2021

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Datenschutz

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