Genehmigung von Spezialfahrzeugen
Für Fahrzeuge, an denen wesentliche Änderungen vorgenommen worden sind (z.B. für Behinderte), müssen Sie eine Einzelgenehmigung bei der zuständigen Stelle beantragen.
Allgemeine Informationen

Für Fahrzeuge, an denen wesentliche Änderungen vorgenommen worden sind (z.B. für Menschen mit Behinderung), müssen Sie eine Einzelgenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.

Zuständige Stelle
Referat KFZ-WesenPetrifelderstraße 1028041 Graz,07.Bez.:LiebenauTelefon: +43 (316) 877-2161Fax: +43 (316) 877-4730
Amtsstunden:
Montag bis Donnerstag von 7:00 Uhr bis 15 Uhr
Parteienverkehr:
Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 14 Uhr
Zusatzinformation:

Zuständig ist die Technische Prüfstelle des Amtes der Landesregierung jenes Bundeslandes, in dem sich Ihr Hauptwohnsitz befindet.

Achtung!

Die Fahrzeuggenehmigungen und -überprüfungen gemäß §31, §33 und §56 KFG werden in der KFZ-Landesprüfstelle, Petrifelderstraße 102, 8010 Graz durchgeführt.

Wir ersuchen Sie um telefonische Terminvereinbarung:

Verfahrensablauf

Machen Sie in jedem Fall einen Termin bei der zuständigen Prüfstelle aus und erkundigen Sie sich, ob eine Einzelgenehmigung im konkreten Fall möglich ist.

Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.

Das Fahrzeug muss bei der Überprüfung vorgeführt werden.

Erforderliche Unterlagen
  • Genehmigungsnachweis oder Genehmigungsdokument:
    • Typenschein oder
    • Einzelgenehmigung oder
    • gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder
    • Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis bzw.
    • das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument
  • Bestätigung der Fachwerkstätte über die Art des Umbaus
  • eventuell weitere Bestätigungen/Gutachten auf Verlangen der Prüfstelle
  • bei Vertretung: Vollmacht
Kosten

Einzelgenehmigung: rund 150 Euro

Rechtsgrundlagen
Feedback
Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).