Förderungen Einzelspitzensport
Die Steiermärkische Landesregierung gewährt einzelnen Personen für die Teilnahme an einer EM, einer WM oder bei Olympischen Spielen eine finanzielle Unterstützung.
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Allgemeine Informationen

Die Steiermärkische Landesregierung gewährt einzelnen Personen für die Teilnahme an einer EM, einer WM oder bei Olympischen Spielen eine finanzielle Unterstützung.

Nähere Informationen über die Sportförderung entnehmen Sie bitte der Website der Abteilung 9 – Sport

Voraussetzung
  • die Zugehörigkeit zu einem steirischen Verein,
  • die Zugehörigkeit zu einem von der steirischen Landessportorganisation anerkannten ordentlichen Fachverband,
  • eine positive Stellungnahme der Fachverbandspräsidentin/des Fachverbandspräsidenten,
  • die Person muss mindestens 17 Jahre alt sein
  • und eine Förderung erhalten nur Personen, die entsprechende Leistungen in der Allgemeinen Klasse oder in der darunter liegenden Klasse in einer Einzelsportart erreicht haben.
  • Teilnahme und Platzierung an einer EM, WM oder bei Olympischen Spielen in der Allgemeinen Klasse oder der Juniorinnen bzw. Junioren Klasse, im Zeitraum von 15. Oktober des Vorjahres bis 14. Oktober des aktuellen Jahres
Fristen

Förderbarer Zeitraum: Teilnahme an Wettbewerben im Zeitraum von 15. Oktober des Vorjahres bis 14. Oktober des aktuellen Jahres

Abgabefrist: 21. Oktober des aktuellen Jahres

Zuständige Stelle
Abteilung 9 Kultur, Europa, SportLandhausgasse 78010 Graz,01.Bez.:Innere StadtTelefon: +43 (316) 877-4321Fax: +43 (316) 877-3156
Amtsstunden:
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr
Parteienverkehr:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Erforderliche Unterlagen
  • Formblatt
  • Ergebnisliste
  • Stellungnahme des Fachverbandspräsidenten bzw. der Fachverbandspräsidentin
Kosten

Für den Antrag fallen keine Kosten an.

Zusätzliche Informationen

Auf Gewährung von Sportförderung besteht kein Rechtsanspruch. Sportförderung darf nur für nicht erwerbsmäßig betriebenen Sport gewährt werden. Sportförderung kann nur nach Maßgabe vorhandener Sportförderungsmittel auf Grundlage aufrechter Beschlüsse der Steiermärkischen Landesregierung unter Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen erfolgen

Rechtsgrundlagen
Feedback
Datenschutz

  1. Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
  2. Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
  3. Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten veröffentlicht:
    • zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.