Stellungnahme zum Zuchtprogramm
Die zuständige Behörde kann eine nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisation auffordern, eine Stellungnahme zum Zuchtprogramm von Filialzuchtbuch-Organisationen abzugeben. Hierbei wird geprüft, ob das Zuchtprogramm den festgelegten züchterischen Grundsätzen entspricht.
Allgemeine Informationen

Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation.

Eine nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisation hat mit anerkannten Filialzuchtbuch- Organisationen, welche die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten züchterischen Grundsätze einzuhalten haben und Zuchtorganisationen, die eine solche Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation anstreben, zusammenzuarbeiten.

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation auf Verlangen der nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 zuständigen Behörde, der Behörde eines anderen Bundeslandes, EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, bei der ein Verfahren anhängig ist, eine Stellungnahme abzugeben, ob das Zuchtprogramm den von ihr festgelegten züchterischen Grundsätzen entspricht.

Zuständige Stelle
Landwirtschaftskammer SteiermarkHamerlinggasse 38010 Graz,01.Bez.:Innere StadtTelefon: +43 (316) 8050-0
Zusatzinformation:

Hinweis: Wurde das Verlangen um Stellungnahme von einer Behörde eines anderen Bundeslandes, EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, bei der ein Verfahren anhängig ist, gestellt, richtet sich die Zuständigkeit nach den dort geltenden Regelungen.

Erforderliche Unterlagen

Übermittlung des Zuchtprogramms der bestehenden bzw. der die Anerkennung anstrebenden Filialzuchtbuch-Organisation

Rechtsgrundlagen
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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

11.12.2020