Eine Zuchtorganisation kann als Züchtervereinigung oder
Zuchtunternehmen geführt werden. Eine Züchtervereinigung
ist eine körperschaftlich organisierte juristische Person, in
der sich Züchterinnen und Züchter zur Förderung der
Tierzucht zusammengeschlossen haben. Sie führen ein Zuchtbuch
oder ein Zuchtregister und führen ein Zuchtprogramm durch.
Ein Zuchtunternehmen ist ein Betrieb, der ein Kreuzungsprogramm
zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien in der
Schweinezucht durchführt.
Wer als Zuchtorganisation tätig werden will, muss bei der
Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem die
Zuchtorganisation ihren Sitz hat, einen Antrag auf Anerkennung
stellen. Im Antrag sind neben den allgemeinen Angaben zur
Zuchtorganisation, der Rechtsform und den zur Außenvertretung
befugten Personen, insbesondere das Zuchtprogramm, sowie die zur
Durchführung der Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen befugten Stellen anzugeben.
Hinweis: Im Antrag müssen Sie den
beabsichtigte räumlichen Tätigkeitsbereich angeben, da
die Bewilligung für das Tätigwerden einer
Zuchtorganisation für das Gebiet der Steiermark oder
darüber hinaus auch grenzüberschreitend für das
Gebiet anderer Bundesländer, EU-Mitgliedstaaten oder
Vertragsstaaten erteilt werden kann.
Die Anerkennung erfolgt jeweils nur für eine bestimmte
Rasse. Züchtet eine Zuchtorganisation mehrere Rassen, ist
für jede Rasse eine eigene Anerkennung erforderlich.
Darüber hinaus enthält der Anerkennungsbescheid
insbesondere Angaben über das Zuchtprogramm, den
räumlichen Tätigkeitsbereich, die Leistungsmerkmale, die
Grundsätze für die Führung des Zuchtbuchs oder des
Zuchtregisters sowie die Methoden der Leistungsprüfung.
Für die Anerkennung von Zuchtorganisationen für
Equiden gelten zusätzliche Anerkennungsvoraussetzungen. Die
Anerkennung einer Equiden-Zuchtorganisation erfolgt entweder als
Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als
Filialzuchtbuch-Organisation.
Hinweis: Die Anerkennung einer
Zuchtorganisation gilt grundsätzlich unbefristet. Die
Erfüllung der
{REF: Anerkennungsvoraussetzungen} ist
allerdings alle zehn Jahre, gerechnet ab der erstmaligen
Anerkennung, durch Vorlage aktualisierter Unterlagen
nachzuweisen.