Anerkennung
Zuchtorganisationen dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde tätig werden. Sie können als Züchtervereinigung oder Zuchtunternehmen geführt werden.
Allgemeine Informationen

Eine Zuchtorganisation kann als Züchtervereinigung oder Zuchtunternehmen geführt werden. Eine Züchtervereinigung ist eine körperschaftlich organisierte juristische Person, in der sich Züchterinnen und Züchter zur Förderung der Tierzucht zusammengeschlossen haben. Sie führen ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister und führen ein Zuchtprogramm durch.

Ein Zuchtunternehmen ist ein Betrieb, der ein Kreuzungsprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht durchführt.

Wer als Zuchtorganisation tätig werden will, muss bei der Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem die Zuchtorganisation ihren Sitz hat, einen Antrag auf Anerkennung stellen. Im Antrag sind neben den allgemeinen Angaben zur Zuchtorganisation, der Rechtsform und den zur Außenvertretung befugten Personen, insbesondere das Zuchtprogramm, sowie die zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen befugten Stellen anzugeben.

Hinweis: Im Antrag müssen Sie den beabsichtigte räumlichen Tätigkeitsbereich angeben, da die Bewilligung für das Tätigwerden einer Zuchtorganisation für das Gebiet der Steiermark oder darüber hinaus auch grenzüberschreitend für das Gebiet anderer Bundesländer, EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten erteilt werden kann.

Die Anerkennung erfolgt jeweils nur für eine bestimmte Rasse. Züchtet eine Zuchtorganisation mehrere Rassen, ist für jede Rasse eine eigene Anerkennung erforderlich. Darüber hinaus enthält der Anerkennungsbescheid insbesondere Angaben über das Zuchtprogramm, den räumlichen Tätigkeitsbereich, die Leistungsmerkmale, die Grundsätze für die Führung des Zuchtbuchs oder des Zuchtregisters sowie die Methoden der Leistungsprüfung.

Für die Anerkennung von Zuchtorganisationen für Equiden gelten zusätzliche Anerkennungsvoraussetzungen. Die Anerkennung einer Equiden-Zuchtorganisation erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation.

Hinweis: Die Anerkennung einer Zuchtorganisation gilt grundsätzlich unbefristet. Die Erfüllung der {REF: Anerkennungsvoraussetzungen} ist allerdings alle zehn Jahre, gerechnet ab der erstmaligen Anerkennung, durch Vorlage aktualisierter Unterlagen nachzuweisen.

Voraussetzung
  • Sitz in der Steiermark
  • Erfüllung der gemeinschafsrechtlichen Vorgaben
    • für die Anerkennung von Zuchtorganisationen abhängig von den einzelnen Tierarten
    • betreffend Zuchtbücher und Zuchtregister und die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister
    • für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
  • bei Zuchtbuch führenden Züchtervereinigungen: Nichtgefährdung der Erhaltung der Rasse oder des Zuchtprogramms einer für dieselbe Rasse anerkannten Zuchtorganisation
  • steiermarkweiter Tätigkeitsbereich einer Züchtervereinigung
    Hinweis: Sofern Sie grenzüberschreitend tätig werden möchten, muss Ihr Tätigkeitsbereich zumindest jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglieds- oder {REF: Vertragsstaaten} vorsehen.

Für die Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden als Ursprungszuchtbuch-Organisation müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Führung eines Dokuments, in dem die einzuhaltenden Grundsätze für die Zucht der Rasse (z.B. die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation, die Kennzeichnung von Equiden oder die Abstammungsaufzeichnung) zusammengefasst sind
  • Übereinstimmung von Zuchtprogramm und Zuchtgrundsätzen
  • keine bestehende Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt (Prioritätsprinzip)
    Hinweis: Ausnahmen von diesem Prioritätsprinzip sind dann zulässig, wenn weder zuchtfachliche noch zuchthistorische Gründe den Vorbehalt der Führung des Zuchtbuchs über den Ursprung der Rasse einer Zuchtorganisation außerhalb der Steiermark erfordern.

Für die Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden als Filialzuchtbuch-Organisation müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Übereinstimmung von Zuchtprogramm mit den Zuchtgrundsätzen der Ursprungszuchtbuch-Organisation
  • Nichtvorliegen zuchtfachlicher Bedenken, auch wenn die beantragte Equidenrasse bereits in das Zuchtbuch einer bestehenden Zuchtorganisation mit demselben räumlichen Tätigkeitsbereich eingetragen werden kann

Hinweis: {REF: Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen} dürfen von einer Zuchtorganisation nur aufgrund einer Bewilligung selbst durchgeführt werden, mit der festgestellt wird, dass sie fachlich dazu geeignet ist.

Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation (wie z.B. Name und Anschrift des Sitzes, Rechtsform, zur Außenvertretung befugte Personen)
  • Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der Zuchtorganisation (wie z.B. Name, Anschrift und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen sowie deren sachliche oder räumliche Zuständigkeitsaufteilung, Anschrift, Geschäftszeiten und Ausstattung der Geschäftsstelle)
  • Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches, für den die Anerkennung beantragt wird
  • Angabe der Stellen, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchführen
  • wird die Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen beantragt, Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
  • bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich
    • soweit dort keine zwingenden Zuständigkeitsvorschriften für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorgesehen sind, Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieser beauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
    • bei Durchführung durch eine beauftragte Stelle ist zusätzlich auch das Dokument über die vertragliche Vereinbarung zwischen dieser und der Zuchtorganisation vorzulegen
  • Zuchtprogramm

Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich enthalten:

  • für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das Dokument über ihre züchterischen Grundsätze
  • für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation
    • Rasse sowie Name und Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation, deren Grundsätze eingehalten werden
    • Ausfertigung der Grundsätze und eine Stellungnahme der Ursprungszuchtbuch-Organisation, ob das Zuchtprogramm der Antragstellerin bzw. Antragsteller diesen festgelegten züchterischen Grundsätzen entspricht; bei nicht deutscher Fassung auch in beglaubigter Übersetzung.

Hinweis: Dies gilt nicht, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller glaubhaft macht, dass sie bzw. er die Grundsätze oder die Stellungnahme aus Gründen, die nicht von ihr bzw. ihm zu vertreten sind, nicht vorlegen kann.

Fristen

Tierzuchtorganisationen, die vor Inkrafttreten des Tierzuchtgesetzes 2009, am 7. Mai 2009, anerkannt worden sind, müssen spätestens bis 7. Mai 2010 um neuerliche Anerkennung als Zuchtorganisation bei der zuständigen Behörde beantragen. Erfolgt die Antragstellung nicht fristgerecht, erlischt die Anerkennung.

Zuständige Stelle
Landwirtschaftskammer SteiermarkHamerlinggasse 38010 Graz,01.Bez.:Innere StadtTelefon: +43 (316) 8050-0
Verfahrensablauf

Der Antrag ist unter Anschluss der geforderten Unterlagen schriftlich einzubringen. Liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung vor, hat die Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Antrag mit Bescheid zu bewilligen. Der Anerkennungsbescheid bezieht sich auf

  • Rasse
  • räumlichen Tätigkeitsbereich
  • Zuchtziel und die Zuchtmethode
  • Leistungsmerkmale
  • Grundsätze für die Führung des Zuchtbuchs und der Zuchtbuchordnung
  • Methode der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
  • Stellen, die zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung ermächtigt sind
  • bei der Anerkennung von Equiden-Zuchtorganisationen zusätzlich:
    • Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation und ihre festgelegten Grundsätze oder
    • Status als Filialzuchtbuch-Organisation unter Bezugnahme auf die Ursprungszuchtbuch-Organisation und die von dieser festgelegten züchterischen Grundsätze

Parteistellung im Verfahren hat nur die antragstellende Zuchtorganisation. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Behörde ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einzuholen.

Hinweis: Bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich hat die Behörde unter Vorlage der Antragsunterlagen die dort zuständigen Behörden zu hören, um ihnen die Möglichkeit zu geben, auf allfällige, einer Anerkennung in ihrem Zuständigkeitsbereich entgegenstehende Gründe sowie besondere Anerkennungsvorschriften aufmerksam zu machen. Die Behörde hat die auswärtigen Behörden von der Entscheidung über den Antrag zu informieren.

Erforderliche Unterlagen

Zum Nachweis der geforderten persönlichen und tierzuchtfachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Zuchtorganisation hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen detaillierten {REF: Antrag auf Anerkennung}  vorzulegen.

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70 Euro

Rechtsgrundlagen
Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

Feedback
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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

11.12.2020