Ein Zuchtverband oder Zuchtunternehmen darf in der Steiermark nur nach Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durch die zuständige Behörde tätig werden.
Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen und die Genehmigung von Zuchtprogrammen kann von der zuständigen Behörde des Bundeslandes Steiermark nur für das Gebiet der Steiermark erteilt werden. Vertragsstaat ist in diesem Zusammenhang ein EWR-Staat und ein Staat, der ein bilaterales Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften abgeschlossen hat.
Ein Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist von der Behörde anzuerkennen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller
- ihren/seinen Sitz in der Steiermark hat, und
- gleichzeitig den Antrag auf Genehmigung von zumindest einem geplanten Zuchtprogramm stellt und
- dem Antrag einen Entwurf des geplanten Zuchtprogramms/der geplanten Zuchtprogramme beifügt, das/die die geforderten tierzuchtrechtlichen und tierzuchtfachlichen Voraussetzungen erfüllt/erfüllen.
Ein Zuchtprogramm ist von der Behörde zu genehmigen, sofern
- es einem oder mehreren der folgenden Ziele dient:
- bei reinrassigen Zuchttieren:
- die Verbesserung der Rasse,
- die Erhaltung der Rasse
- die Schaffung einer neuen Rasse,
- die Wiederherstellung einer Rasse;
- bei Hybridzuchtschweinen:
- die Verbesserung der Rasse, Linie oder Kreuzung,
- die Schaffung einer neuen Rasse, Linie oder Kreuzung;
- es die Selektions- und Zuchtziele detailliert beschreibt,
- es die spezifischen tierzuchtrechtlichen und tierzuchtfachlichen Anforderungen erfüllt.
Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen müssen eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung, wenn diese im genehmigten Zuchtprogramm gefordert sind, entweder selbst durchführen oder die dritten Stellen benennen, die mit der Leistungsprüfung oder der Zuchtwertschätzung beauftragt werden.
Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen können eine dritte Stelle mit besonderen technischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Führung ihrer Zuchtprogramme, einschließlich Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, beauftragen, sofern
- die Zuchtverbände und Zuchtunternehmen gegenüber der zuständigen Behörde weiterhin dafür verantwortlich sind, dass die spezifischen tierzuchtrechtlichen und tierzuchtfachlichen Anforderungen erfüllt sind;
- es keinen Interessenkonflikt zwischen dieser dritten Stelle und den wirtschaftlichen Tätigkeiten der an dem Zuchtprogramm teilnehmende Züchter gibt;
- diese dritte Stelle alle notwendigen Anforderungen erfüllt, um diese Tätigkeiten durchzuführen;
- diese Zuchtverbände und Zuchtunternehmen in ihren Anträgen die Tätigkeiten darlegen, mit der sie eine dritte Stelle beauftragen wollen, und deren Name und Kontaktdaten nennen.
Der Zuchtverband/das Zuchtunternehmen muss über eine ausreichende eigene Zuchtpopulation sowie über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person, die fachlich geeignet ist, verfügen.
Nehmen während eines Zeitraums von mindestens 24 Monaten keine Züchter, die ihre Betriebe, in denen sie ihre Zuchttiere halten, in einem bestimmten Bereich des geografischen Gebiets haben, an einem genehmigten Zuchtprogramm teil, kann die zuständige Behörde diesen Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen auffordern, das geografische Gebiet ihres Zuchtprogramms so anzupassen, dass es diesen Bereich nicht mehr beinhaltet.
Das Zuchtbuch oder das Zuchtregister ist ordnungsgemäß zu führen und in den Zuchtbüchern müssen die erforderlichen Aufzeichnungen gemacht werden. Schließlich müssen auch Leistungsprüfungen vorgesehen sein.
Ein Antrag ist erforderlich für:
- die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen
- die Genehmigung eines Zuchtprogramms
- die Genehmigung von wesentliche Änderungen bei genehmigten Zuchtprogrammen
Beachten Sie, dass für die Aufnahme und
Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und
Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die
hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise
nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.