Voraussetzung für das Tätigwerden als Besamungstechnikerin bzw. als Besamungstechniker oder als Eigenbestandsbesamerin bzw. als Eigenbestandsbesamer im Bereich Tierzucht ist eine Anzeige an die zuständige Behörde.
Wollen Sie eine dieser Tätigkeiten ausüben, müssen Sie dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde anzeigen und die geforderten persönlichen und fachlichen Voraussetzungen nachweisen. Dasselbe gilt für Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerinnen bzw. Eigenbestandsbesamer aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten.
Ein Vertragsstaat ist in diesem Zusammenhang ein EWR-Staat und ein Staat, der ein bilaterales Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften abgeschlossen hat.
Eine Anzeige ist erforderlich für:
- die Aufnahme einer Tätigkeit als Besamungstechnikerin bzw. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer
Beachten Sie, dass für die Aufnahme und
Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und
Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die
hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise
nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.