Fair-Pay-Zuschuss
Fair-Pay-Zuschuss
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Allgemeine Informationen

Die finanzielle Unterstützung aus öffentlicher Hand dient der Konzeption, Entwicklung, Produktion und Umsetzung kultureller und künstlerischer Vorhaben. Diese sollen gesellschaftliches Interesse wecken und für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Voraussetzung ist ein konkreter Bezug zur Steiermark oder zum steirischen Kunst- und Kulturleben: die Steiermark kann als Produktionsort vorgesehen oder das Projekt für die Kunst- und Kulturszene der Steiermark thematisch, institutionell oder personell von besonderer Bedeutung sein. Gefördert werden:

  • professionelle künstlerische, kunst- und kulturvermittelnde Vorhaben in allen Förderungsbereichen
  • hohe künstlerische Qualität und Nachhaltigkeit
  • junge Künstler*innen am Beginn ihrer Laufbahn, Nachwuchsarbeit, Subkulturen
  • transnationale und regionale Kooperationen, Partnerschaften und volksgruppenspezifische Angebote
  • Vernetzung auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene
  • künstlerische Forschung und Beiträge zur Theorie der Künste
  • Substanzerhaltung denkmalgeschützter Objekte, als bewegliche und unbewegliche Denkmale
  • Bewahrung und Erhalt des Kulturellen Erbes nicht-denkmalgeschützter Kulturgüter

Das Land Steiermark gewährt einerseits Einzelförderungen für zeitlich begrenzte Projekte. Andererseits werden Basisförderungen und mehrjährige Förderungsvereinbarungen für Vereine, Kulturinitiativen und Organisationen mit längerfristigen Konzepten und Strukturaufgaben vergeben.

Dies beinhaltet auch, dass eingereichte Projekte und Programme über ein ausgeglichenes und realistisches Finanzierungskonzept verfügen müssen.

Die Förderungsbereiche sind im Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetz festgelegt:

  • Bildende Kunst, Neue Medien und Architektur
  • Darstellende Kunst
  • Film
  • Literatur
  • Musik, Musiktheater und Klangkunst
  • Allgemeine Volkskultur, Museen, Denkmalpflege und Kulturgüter

Förderungen können von natürlichen oder juristischen Personen beantragt werden. In allen Förderungsbereichen setzt das Land seinen Schwerpunkt auf die nachhaltige Weiterentwicklung von Gegenwartskunst und Gegenwartskultur im regionalen, nationalen und internationalen Kontext. Dazu gehören auch digitale und spartenübergreifende Kunstformen, künstlerisch-forschende, theoretische sowie Kunst und Kultur vermittelnde Ideen und Konzepte.

Voraussetzung
  • Förderbarkeit im Sinne des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetzes 2005 i.d.g.F.
  • Steiermark-Bezug: Ein Finanzierungsbeitrag des Landes Steiermark kann vergeben werden, wenn das Projekt einen bedeutenden Beitrag zum Kunst- und Kulturleben im Land Steiermark leistet.
  • Schriftliches Ansuchen: Das Ansuchen muss in schriftlicher Form unter Verwendung der von der Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport zur Verfügung gestellten Formulare erfolgen.
  • Vollständige Angaben: Das Formular muss vollständig ausgefüllt werden. Neben Angaben zur Person des Förderwerbers*der Förderwerberin ist vor allem das dem Förderwunsch zugrundeliegende Datenblatt bereitzustellen.
  • Die Sonderförderung „Zuschuss für Fair-Pay in Kunst und Kultur 2024“ ist nur möglich, wenn bereits eine bestehende Mehrjährige Förderungsvereinbarung 2023-2025 oder ein anderen Kunst- oder Kulturförderungsvertrag, dessen Projektzeitraum überwiegend im Jahr 2024 liegt, mit der Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport des Landes Steiermark besteht.
    Eine Bezuschussung von Honorar- und Personalkosten bereits abgeschlossener Projekte ist nicht möglich.
  • Der*die Förderungswerber*in erklärt mit seinem*ihrem Ansuchen, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Im Falle eines anhängigen Insolvenzverfahrens dürfen wir keine Förderungen gewähren
Zuständige Stelle
Referat Kunst, Kulturelles Erbe u VolkskulturLandhausgasse 78010 Graz,01.Bez.:Innere StadtTelefon: +43 (316) 877-4321Fax: +43 (316) 877-3156
Amtsstunden:
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr
Parteienverkehr:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Zusatzinformation:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

{Organisationsbezeichnung}

Verfahrensablauf

Die Vergabe der Förderungen erfolgt auf Basis des im Kultur- und Kunstförderungsgesetz und der jeweils zur Anwendung gebrachten Förderungsrichtlinie dargelegten Verfahrens.

Grundsätzlich können nur vollständige Ansuchen bearbeitet werden. Werden nachgeforderte Unterlagen oder Informationen nicht fristgerecht übermittelt, gilt das Ansuchen als zurückgezogen und wird nicht weiter behandelt.

  • Die Frist zur Bearbeitung beträgt längstens 2 Monate.
  • Die Entscheidung über die beantragte Förderung wird Ihnen innerhalb der Bearbeitungsfrist schriftlich mitgeteilt.
  • Wird eine Förderung zuerkannt und durch die Steiermärkische Landesregierung beschlossen, muss eine Vertragsergänzung zum bereits bestehenden und direkt mit dem Fair-Pay-Zuschuss in Zusammenhang stehenden geförderten Vorhaben zwischen dem Land Steiermark (als Förderungsgeber) und dem*der Projektträger*in (als Förderungsnehmer) abgeschlossen werden.
  • Die Auszahlung der Förderungsmittel erfolgt entsprechend der im Förderungsvertrag festgehaltenen Konditionen.
  • Sie sind verpflichtet, die zweckgebundene Verwendung des Fair-Pay-Zuschusses mit Jahreslohnkonten (für Gehälter) bzw. mit Honorarnoten und Überweisungsbestätigungen (für Honorare) nachzuweisen und als Teil des Berichts über die Realisierung des mit dem Fair-Pay-Zuschuss unmittelbar in Zusammenhang stehenden geförderten Vorhaben beizulegen. (Zum Beispiel: Für Mehrjährige Förderungsvereinbarungen oder Projektförderungen bis 31.12.2024 gilt der 31.03.2025.)
Erforderliche Unterlagen
  • Ausgefülltes Datenblatt
  • Erforderliche Unterlagen und Informationen lt. jeweils zur Anwendung gebrachten Förderungsrichtlinie.

Weitere Unterlagen (abhängig von der Rechtsform des Antragstellers)

Generelle Bekanntgabe für alle Förderungswerber*innen (auch Einzelpersonen)

  • Bekanntgabe der Steuernummer;
  • Bekanntgabe, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt oder nicht;

Name und Geburtsdatum der Projektverantwortlichen.

Vereine

  • ein aktueller Vereinsregisterauszug (ZVR-Zahl);
  • die Vereinsstatuten;
  • Bekanntgabe der laufenden Funktionsperiode (aufrechten Vertretungsbefugnis) der organschaftlichen Vertreter und deren Namen (unter Vorlage des entsprechenden Protokolls der Mitgliederversammlung betreffend Wahl des Vorstandes für die aktuelle Funktionsperiode).

Personen- und Kapitalgesellschaften (zB.: ARGE, OG, KG, GesmbH, AG)

  • ein aktueller Firmenbuchauszug (FN; mit historischen Daten);
  • der Gesellschaftsvertrag;
  • Bekanntgabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschaft unter Bekanntgabe der Namen der organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter.

Einzelunternehmer (natürliche Personen)

  • Bei Vorliegen der Vollkaufmannseigenschaft eines eingetragenen Unternehmens: der aktuelle Firmenbuchauszug;
  • Bekanntgabe der Steuernummer;
  • Bekanntgabe, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt oder nicht.

Interessensgemeinschaften

Name und Geburtsdatum des vertretungsbefugten Organs (die/der zu ungeteilter Hand Verantwortliche).

Privatstiftungen und Stiftungen des öffentlichen Rechts

  • ein aktueller Firmenbuchauszug (FN; mit historischen Daten);
  • die Stiftungsurkunde;
  • Bekanntgabe der laufenden Funktionsperiode (aufrechten Vertretungsbefugnis) der organschaftlichen Vertreter und Vertreterinnen und deren Namen (unter Vorlage des entsprechenden Protokolls betreffend Wahl des Stiftungsvorstandes für die aktuelle Funktionsperiode).

Schulen

  • Bekanntgabe der Schulnummer;
  • bei Bundes-, Haupt- oder Privatschulen: Name und Geburtsdatum der Direktorin / des Direktors und der/des Projektverantwortlichen;
  • bei Musikschulen in kommunaler Trägerschaft: Bekanntgabe der Gemeindenummer sowie Name und Geburtsdatum der/des Projektverantwortlichen).

Gemeinden

  • Bekanntgabe der Gemeindenummer;
  • Bekanntgabe der offiziellen Gemeindebezeichnung (zB: Stadt-, Marktgemeinde);
  • Name der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters und gegebenenfalls auch der/des Projektverantwortlichen

Sonstige Rechtsformen zB Verbände, Genossenschaften

Bekanntgabe der entsprechenden Rechtspersönlichkeit sowie Vorlage der erforderlichen rechtlich relevanten Unterlagen und Dokumente.

Kosten

Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.

Rechtsgrundlagen
Feedback
Datenschutz

  1. Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
  2. Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
  3. Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten veröffentlicht:
    • zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.